Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, von Oktober 2011 bis Februar 2013 in seiner Liegenschaft eine Drogenhanfanlage von F. betrieben zu haben, wobei er die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und Mieteinnahmen aus dem Drogenverkauf erhielt. Er sollte auch selbst Hanfstecklinge produziert und verkauft haben sowie J. und I. in der Aufzucht instruiert haben. Diese Haupttat, ursprünglich als Vergehen angeklagt, wurde vom Obergericht als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) eingestuft, da A. und F. sich mit dem Willen zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten zusammengeschlossen hatten und A. einen wesentlichen Beitrag leistete. Zudem wurde A. der mehrfachen versuchten Nötigung von J. und I. (durch Drohungen und Schüsse aus einem Karabiner) sowie der mehrfachen Begünstigung beschuldigt. Letztere betraf seine bewusst wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber den Behörden, um F. und die anderen Beteiligten vor Strafverfolgung zu schützen. Vom Vorwurf der Geldwäscherei wurde A. freigesprochen, da der Sachverhalt in der Anklage nicht konsistent war. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Die Vorinstanz hatte A. zu 24 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Das Obergericht bildete eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Hauptdelikt): Objektive Tatschwere: Die Intensität des bandenmässigen Tatvorgehens wird als im untersten Bereich dieses Qualifikationsmerkmals angesehen, da es keine typische Drogenhändlerbande war. Dennoch leistete A. einen wichtigen, unverzichtbaren Beitrag durch die Bereitstellung der Räumlichkeiten und seine Kenntnisse. Die Anlage war gross (ca. 17 Mutterpflanzen, 400 Hanfpflanzen, 700 Setzlinge) und produzierte erhebliche Mengen Cannabis (1.7 kg Marihuana bei der ersten Ernte). Trotz Cannabiskonsum als weniger gefährlich im Vergleich zu harten Drogen, wurde die objektive Schwere seiner Bandenbeteiligung als "noch leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: A. verfügte über langjährige Erfahrung im Umgang mit Drogenhanf und war nur wenige Monate zuvor wegen des Betriebs einer eigenen Indooranlage am selben Standort verurteilt worden. Dies zeugt von "nicht zu unterschätzender krimineller Energie und beachtlicher Unbelehrbarkeit". Seine Beweggründe waren rein geldwerter und egoistischer Natur. Er handelte direktvorsätzlich und aus freien Stücken. Die psychiatrischen Gutachten verneinten eine Verminderung der Schuldfähigkeit für die Betäubungsmitteldelikte, da A. planmässig und zielorientiert handelte und sich der Illegalität bewusst war. Einsatzstrafe: Als hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt wurden 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Versuchte Nötigung (mehrfach): Objektive Tatschwere: A. drohte J. und I. mit physischer Gewalt und Tötung, verstärkt durch Schüsse aus einem Karabiner. Dies zeugt von erheblichem Aggressions- und Gewaltpotenzial und ist als "nicht mehr leicht" einzustufen. Subjektive Tatschwere: A. handelte direktvorsätzlich. Seine Schuldfähigkeit war bei diesen Taten aufgrund von Alkoholintoxikation und dissozialer Persönlichkeitsstörung mittelgradig vermindert, was verschuldensmindernd berücksichtigt wurde. Einsatzstrafe: Trotz der verminderten Schuldfähigkeit wurde eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe (nach anfänglichen 2 Monaten nach Reduktion durch die verminderte Schuldfähigkeit, aber Erhöhung durch die Täterkomponente) als angemessen erachtet, insbesondere da das Verhalten des Beschuldigten Parallelen zu früheren einschlägigen Vorstrafen (Aggressionsdelikte unter Alkoholeinfluss) aufwies. Ein Versuch führte hier nicht zu einer Strafminderung, da es nicht an A. lag, dass die Nötigung nicht vollendet wurde. Mehrfache Begünstigung: Objektive Tatschwere: A.s raffiniertes Vorgehen (detailreiche Selbstinszenierung) täuschte die Behörden über ein Jahr lang und bewahrte vier Mitbeteiligte vor Strafverfolgung. Der Begünstigungserfolg war mehrfach und erheblich. Daher "nicht mehr leicht". Subjektive Tatschwere: A. handelte direktvorsätzlich, um die Beteiligten zu schützen. Da es keine spontane Impulstat war, sondern überlegtes Vorgehen, wurde keine Schuldfähigkeitsminderung attestiert. Einsatzstrafe: Eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe wurde festgelegt. Täterkomponente (strafzumessungsrelevant für alle Delikte): Persönliche Verhältnisse: A.s schwierige Kindheit, Alkohol- und Drogenkonsum seit der Rekrutenschule, und diverse erfolglose stationäre Behandlungen wurden berücksichtigt. Er erhält eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Vorstrafen: A. weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Waffengesetz, Strassenverkehrsgesetz, Betäubungsmittelgesetz). Besonders relevant ist die einschlägige Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten vom 11. Juli 2011, die nur wenige Monate vor Beginn der hier zu beurteilenden Taten erfolgte und seine "beachtliche Renitenz und Unverfrorenheit" unterstreicht. Dies führte zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe der Haupttat um 4 Monate. Nachtatverhalten: A.s Geständnis wird als oberflächlich und weit entfernt von umfassend und prozessentscheidend beurteilt. Es erfolgte aufgrund einer erdrückenden Beweislage. Reue und Einsicht konnten kaum festgestellt werden. Daher gab es keine Strafreduktion. Gesamtstrafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Asperation wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet, unter Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft. Die separate Busse von Fr. 600.– (für die Übertretung des BetmG) wurde bestätigt. Entgegen der Vorinstanz, die einen unbedingten Vollzug anordnete, entschied das Obergericht, den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung (Suchtbehandlung Alkohol und Benzodiazepin gemäss Art. 63 StGB) aufzuschieben. Dies, da A. bereits eine stationäre Behandlung erfolgreich absolviert hatte, seit einem Jahr abstinent lebt und eine weitere stationäre Massnahme nicht mehr notwendig war. Der Aufschub wurde als "allerletzte Chance" gewährt, um die neu erlangte Stabilität nicht durch den Strafvollzug zu beeinträchtigen. Eine stationäre Massnahme wurde als nicht mehr notwendig erachtet, und ein bedingter/teilbedingter Vollzug war aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht möglich. Die Ersatzforderung von Fr. 3'590.– wurde aufgrund A.s knapper finanzieller Verhältnisse als uneinbringlich angesehen und nicht angeordnet.