Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. September und 28. November 2019 in der Nähe ihres Wohnortes 500 Gramm Marihuana von einer Person namens E. für 2'600 bis 2'800 Franken erworben zu haben. Des Weiteren wurde ihr zur Last gelegt, bei einer Hausdurchsuchung am 14. Mai 2020 im Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch für den Eigenkonsum gewesen zu sein. Schliesslich wurde ihr der tägliche bzw. mehrmals wöchentliche Konsum von ca. 0.3 Gramm Marihuana oder Haschisch durch Rauchen im Zeitraum von Februar 2020 bis 14. Mai 2020 vorgeworfen. Die Vorinstanz sprach sie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz. Hinsichtlich des Erwerbs von 500 Gramm Marihuana (Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) wurde das Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Begründet wurde dies mit der nicht besonders grossen Menge einer weichen Droge, der einzigen Erwerbshandlung und dem Fehlen von Hinweisen auf eine Eingliederung in eine Betäubungsmittelorganisation. Die persönliche Abholung, der Übergabeort in unmittelbarer Nähe des Wohnortes und die Nutzung einer persönlich registrierten SIM-Karte deuteten auf eine relativ geringe kriminelle Energie hin. Eine Suchtproblematik aufgrund des beinahe täglichen Konsums über drei Jahre wirkte sich leicht strafmindernd aus. Die ursprüngliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde als angemessen erachtet. In Bezug auf den Besitz von 18.2 Gramm Marihuana und 3 Gramm Haschisch sowie den täglichen Konsum (Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wurde festgestellt, dass die Grenze zur geringfügigen Menge nur unwesentlich überschritten wurde. Der genannte Beweggrund der Beschuldigten (Bekämpfung von Schlafstörungen) wirkte sich nicht zugunsten aus, da legale Alternativen vorhanden gewesen wären. Die Suchtproblematik wurde strafmindernd berücksichtigt. Das frühe Geständnis zum Besitz, obwohl angesichts der Beweislage wenig aussichtsreich zu bestreiten, wurde ebenfalls erwähnt. Die Busse wurde neu auf 400 Franken festgelegt. Die vom Obergericht festgesetzten Strafen sind Zusatzstrafen zu einem früheren Strafbefehl vom 23. Februar 2022 (Fahren in fahrunfähigem Zustand und erneute Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Die ursprünglich verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 70 Franken wurde auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen geschärft, woraus sich nach Abzug der früheren Strafe eine Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– ergab. Die Busse von 700 Franken der Vorinstanz wurde neu auf 550 Franken asperiert (für Besitz und Konsum), und als Zusatzstrafe zur früheren Busse von 700 Franken resultierte eine Zusatzbusse von 400 Franken. Der Vollzug der Geldstrafe wurde als bedingt erachtet, da trotz der erneuten Delinquenz (durch den Strafbefehl) die grundsätzlich günstige Legalprognose durch abgeschlossene Ausbildung und Erwerbstätigkeit überwiegt, und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist unbedingt zu bezahlen.