Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, zwischen Anfang November 2016 und Juni 2017 in zahlreichen Einzeltransaktionen verschiedene Betäubungsmittel gehandelt zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgrund der Menge) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Konkret handelte es sich um 200g Amphetamin (davon 170g für den Verkauf bestimmt, 40.8g reiner Wirkstoff), 65g Kokain-Gemisch (32.5g reines Kokain), 120g MDMA (94.5g reines MDMA), 1kg Marihuana, 1kg Haschisch und eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Psilocybinpilze. Er verkaufte die Drogen sowohl direkt an Endkonsumenten in G._____ als auch als Zwischenhändler an F._____. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht hatte die vom Beschuldigten angefochtenen Punkte der Strafzumessung und der ambulanten Massnahme zu überprüfen, wobei das Verschlechterungsverbot zu beachten war. Objektive Tatschwere: Das Obergericht stellte fest, dass die Vielzahl der über mehrere Monate und in zahlreichen Einzeltransaktionen gehandelten Betäubungsmittel eine bemerkenswerte Auswahl bot. Die Mengen an Kokain (32.5g reiner Stoff) und Amphetamin (40.8g reiner Stoff) überschritten die Grenzwerte für die Schädigung einer Vielzahl von Menschen, auch wenn es sich nicht um Grosshandel handelte. Der Beschuldigte agierte sowohl als direkter Verkäufer an Endkonsumenten als auch als Zwischenhändler mit etwas grösseren Mengen, womit er nicht am untersten Ende der Drogenhandelshierarchie anzusiedeln war. Der Handel mit "weichen Drogen" (MDMA/Ecstasy, Marihuana, Haschisch, Psilocybinpilze) wurde als eher gemässigt eingestuft. Subjektives Verschulden (Täterkomponente): Vorsatz und Motiv: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Hauptmotiv war die Finanzierung des Eigenkonsums, daneben erzielte er einen bescheidenen Gewinn zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Abhängigkeit und Schuldfähigkeit: Ein psychiatrisches Gutachten bescheinigte dem Beschuldigten eine Abhängigkeit von Kokain und Cannabis zur Tatzeit. Obwohl der Gutachter keine Einschränkung der Schuldfähigkeit sah, gewährte das Obergericht in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 BetmG eine gewisse Strafmilderung. Dies relativierte die objektive Tatschwere, sodass das Verschulden insgesamt als "eher noch leicht" eingestuft wurde. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte war zur Tatzeit noch nicht vorbestraft (für die hier beurteilten Taten). Sein intaktes Elternhaus und gute Startchancen aufgrund von Schul- und Berufsausbildung wurden entgegen der Vorinstanz nicht straferhöhend angerechnet. Verhalten nach der Tat und im Verfahren: Das Obergericht bewertete das Geständnis des Beschuldigten als "vollumfänglich" und deutlich strafmindernd. Ebenfalls strafmindernd wirkten sich die lange Verfahrensdauer und seine offensichtlichen Bemühungen zur Resozialisierung aus: Er zog zurück zu den Eltern, begann eine freiwillige ambulante Suchttherapie (Arud), arbeitet seit Ende 2018 wieder Vollzeit, absolviert eine Weiterbildung und konnte seine Schulden reduzieren. Seine Urin- und Haarproben waren negativ, er lebt in stabilen Verhältnissen und hat konkrete Zukunftspläne. Strafmass und Zusatzstrafe: Unter Berücksichtigung aller Komponenten gelangte das Obergericht zu einer Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da der Beschuldigte bereits durch einen Strafbefehl vom 5. Juni 2017 wegen gleichartiger Delikte zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und die neuen Taten davor stattfanden, musste eine Zusatzstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 2 StGB) gebildet werden. Das Obergericht erhöhte die Einsatzstrafe um drei Monate, um die frühere Verurteilung angemessen zu berücksichtigen und das Asperationsprinzip zur Geltung zu bringen. Die resultierende Zusatz-Freiheitsstrafe beträgt 14 Monate. Davon wurden 72 Tage Haft angerechnet.