Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 49 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (Mengenmässigkeit) und c (Gewerbsmässigkeit) vorgeworfen. Dies beinhaltet den Handel mit erheblichen Mengen von Heroin (375 Gramm rein) und Kokain (1.365 Kilogramm rein) über einen mehrjährigen Zeitraum von 2017 bis 2019 und ab Oktober 2020. Dieser Handel wurde gewerbsmässig und in Mittäterschaft mit B._____ betrieben und diente der Finanzierung des eigenen Suchtmittelkonsums. Neben dem Hauptvorwurf wurde A. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) in Höhe von über Fr. 69'000.-, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. Zudem wurde der bedingte Vollzug zweier früherer Freiheitsstrafen (14 Monate und 10 Monate 22 Tage Reststrafe) widerrufen. Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Obergerichtliche Instanz bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, wonach eine Gesamtstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 500.- angemessen sei. Tatkomponente – Betäubungsmittelgesetz: Objektive Tatschwere: Der Handel mit 375 g reinem Heroin (31-facher Grenzwert) und 1.365 kg reinem Kokain (75-facher Grenzwert) wird als erheblich eingestuft. Das Handeln über mehrere Jahre (2017-2019 und ab Okt. 2020) gewerbsmässig, ohne legalen Erwerb, und mit einem Gewinn von Fr. 247'000.- wurde straferhöhend gewertet. Die hierarchische Stellung des Beschuldigten, der die Betäubungsmittel selbst organisierte und an sein eigenes Netzwerk verkaufte, sowie der Umstand, dass er absichtlich in Kontakt- und Anlaufstellen delinquierte, wurden als schwerwiegend angesehen. Eine kriminelle Energie sei zwar nicht besonders hoch, aber ein erhebliches kriminelles Engagement vorhanden. Die Einsatzstrafe wurde hierfür auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Subjektive Tatschwere: Das Hauptmotiv war finanzieller Natur (egoistisch), und es lag direkter Vorsatz vor. Die eigene Drogenabhängigkeit wurde als Beschaffungskriminalität gewertet, was strafmindernd berücksichtigt wurde (vermindert steuerungs- und schuldfähig im mittleren Grad). Trotzdem kannte er die Gefährlichkeit der Drogen aus eigener Erfahrung. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit wurde die Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Tatkomponente – Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe: Objektive Tatschwere: Bezug von Fr. 69'396.85 über einen langen Zeitraum (23.06.2017-16.10.2020). Das hohe Mass an Aufwand zur Verschleierung (fehlende Deklaration von Konten und Schliessfach, mehrfach falsche Angaben) zeugt von erheblicher krimineller Energie und Unverfrorenheit. Subjektive Tatschwere: Rein finanzielles, egoistisches Motiv mit direktem Vorsatz. Hier wurde keine verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Als angemessen erachtet wurde eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Tatkomponente – Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung: Objektive Tatschwere: Zwei Fahrten ohne Führerausweis in der Stadt Zürich, wobei die zweite Fahrt (7 km im Hauptabendverkehr) als anspruchsvoller und mit höherer abstrakter Gefahr verbunden bewertet wurde. Für die erste Fahrt (leichte Schuld) wurde 1 Monat, für die zweite (noch leichte Schuld) 3 Monate Freiheitsstrafe angesetzt. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz zweiten Grades. Keine verminderte Schuldfähigkeit. Tatkomponente – Mehrfache Übertretung Betäubungsmittelgesetz: Einvernehmlich wurde eine Busse von Fr. 500.- festgesetzt. Asperation (Zusammenfassung der Taten): Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Betäubungsmittelverbrechen (4 Jahre) wurden die Freiheitsstrafen für die weiteren Delikte (insgesamt 10 Monate) im Sinne des Asperationsprinzips angemessen erhöht, was zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten führte. Täterkomponente (Persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Geständnis): Persönliche Verhältnisse/Vorleben: Das Vorleben ist strafzumessungsneutral. Die Lungenkrankheit (COPD) macht den Beschuldigten strafempfindlich, was leicht strafmindernd berücksichtigt wurde. Die erfolgreiche Methadon-Entwöhnung und der Aufbau eines sozialen Umfelds werden positiv gewertet. Vorstrafen: Vier Vorstrafen, davon drei einschlägig (BetmG). Delinquenz während laufender Probezeiten und ambulanter Massnahme wurde als deutlich straferhöhend gewertet. Die Argumentation der Vorinstanz, die Abhängigkeit relativiere dies, wurde mit Verweis auf das Doppelverwertungsverbot abgewiesen, da die Abhängigkeit bereits im Hauptvorwurf strafmindernd berücksichtigt wurde. Geständnis/Reue und Einsicht: Das vollumfängliche Geständnis, auch wenn es im Verlauf der Untersuchung erfolgte, trug zur Vereinfachung des Verfahrens bei und wurde als deutlich strafmindernd berücksichtigt. Der Wunsch, den Konsum zu beenden, zeigte Einsicht. Fazit Täterkomponente: Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Kriterien die Waage, sodass die Täterkomponente als zumessungsneutral angesehen wurde. Gesamtstrafe und teilweise Zusatzstrafe: Einbezug widerrufener Strafen: Die für die neuen Delikte resultierende Gesamtstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten wurde um 18 Monate erhöht, um die widerrufenen früheren Freiheitsstrafen (14 Monate und 10 Monate 22 Tage) einzubeziehen, da diese selbst Gesamtstrafen waren und eine bereits lange zurücklag. Dies führte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat. Teilweise Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz): Die SVG-Vergehen wurden vor einem Strafbefehl von 2020 begangen, weshalb eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden war. Dies führte zu einer Senkung der Gesamtstrafe um 20 Tage auf 6 Jahre und 10 Tage. Reformatio in peius: Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (keine Verschlechterung für den Angeklagten in der Berufung) wurde die Freiheitsstrafe im Ergebnis auf 6 Jahre festgesetzt. Zusammenfassend erachtet die Rechtsmittelinstanz die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen, da das Tatverschulden des Beschuldigten, trotz verminderter Schuldfähigkeit im Hauptvorwurf und dem Geständnis, aufgrund der hohen Drogenmengen, des gewerbsmässigen Vorgehens, der langjährigen Delinquenz und der einschlägigen Vorstrafen als keineswegs mehr leicht einzustufen ist. Die Busse von Fr. 500.– wird bestätigt.