Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 28. Mai 2021 in seiner Wohnung 1.5 g Kokaingemisch an D._____ verkauft zu haben (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Zudem soll er im rechtlich relevanten Zeitraum Drogen konsumiert und in seiner Wohnung verschiedene Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, MDMA, Marihuana) zum Eigenkonsum und zum Konsum mit anderen Personen aufbewahrt haben (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Die Vorinstanz hatte ihn beides schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Die Übergabe des Kokains an D._____ wurde als tatbestandsmässige Veräusserung gewertet, da es sich um eine Gegenleistung handelte (D._____ sollte zu einem späteren Zeitpunkt Drogen für A. organisieren) und die Substanz für den alleinigen Konsum von D._____ bestimmt war, sodass Art. 19b BetmG (unentgeltliche Abgabe zum gemeinsamen Konsum) nicht anwendbar war. Hinsichtlich des Vorwurfs des Drogenkonsums und der Aufbewahrung sprach das Obergericht A. teilweise frei. Es konnte ihm der Konsum von Betäubungsmitteln über einen längeren Zeitraum hinweg ausserhalb der am 28. Mai 2021 sichergestellten Substanzen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Lediglich die Aufbewahrung der am 28. Mai 2021 sichergestellten Drogen zum Eigen- oder Gemeinschaftskonsum wurde als (einfache) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) bestätigt. Strafzumessung: Vergehen (Veräusserung von Kokain): Objektive Tatschwere: Als sehr leicht eingestuft. Es handelte sich um ein einziges Geschäft mit 1.5 g Kokaingemisch (74.2 % Reinheit). Kokain ist zwar eine gefährliche Droge, der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall wurde jedoch bei weitem nicht erreicht. Die Einsatzstrafe wurde bei 30 Tagessätzen angesetzt. Subjektive Tatschwere: Ebenfalls als sehr leicht bewertet. Die Tat war direkt vorsätzlich und ereignete sich im Kontext der Drogenkonsumgewohnheiten zwischen A. und D._____. Die Einsatzstrafe blieb bei 30 Tagessätzen. Persönliche Verhältnisse und Täterkomponente: A. hat den Vorwurf stets bestritten, was ihm weder Geständnis noch Reue/Einsicht anrechnen liess. Er ist vorbestraft (2018 wegen Fahrens unter Rauschgifteinfluss) und hat die hier zu beurteilende Tat während eines laufenden Strafverfahrens (wegen mengenmässig schweren Drogenhandels) begangen, was auf erhebliche Unbelehrbarkeit hindeutet. Trotz dieser Straferhöhungsgründe und fehlender Strafminderungsgründe wurde von einem Zuschlag zur Einsatzstrafe abgesehen, da eine Korrektur durch das Verschlechterungsverbot untersagt war. Tagessatzhöhe: Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30.– fest. Dies wurde trotz Mittellosigkeit des Beschuldigten als angemessen erachtet, um die Ernsthaftigkeit der Sanktion zu gewährleisten und weil die Strafe ohnehin durch Haft getilgt ist. Ergebnis Vergehen: Bestätigung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch 30 Tage Untersuchungshaft vollständig als verbüsst gilt. Die Geldstrafe wurde als vollziehbar erklärt, da die Legalprognose ungünstig ist (Vorstrafen, erneute Delinquenz während laufendem Verfahren). Übertretung (Besitz/Aufbewahrung von Betäubungsmitteln): Verschulden: Es wurde ein keinesfalls leichtes Tatverschulden angenommen, da A. eine erhebliche Menge unterschiedlicher Substanzen (19.5 g Kokain, 2.2 g Heroin, 1.9 g MDMA, 2.6 g Marihuana) zum Eigen- und Gemeinschaftskonsum besass und direkt vorsätzlich handelte. Täterkomponente: A. hatte die Aufbewahrung anfangs eingestanden, später aber bestritten. Das Geständnis wirkte sich nur leicht strafmindernd aus, da die Beweislage erdrückend war. Die Tat wurde trotz einer früheren Verurteilung (2020 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln) begangen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten (einkommens- und mittellos) wurde berücksichtigt. Ergebnis Übertretung: Die vorinstanzliche Busse von Fr. 1'000.– wurde als zu streng erachtet und auf Fr. 600.– reduziert. Diese Busse gilt ebenfalls durch die anzurechnende Untersuchungshaft (6 Tage) vollständig als verbüsst. Die Busse ist grundsätzlich unbedingt auszusprechen und wurde als vollziehbar erklärt. Überhaft: Die verbleibenden 3 Tage Untersuchungshaft, die nicht an die vorliegenden Sanktionen angerechnet werden konnten, wurden an die Freiheitsstrafe von 19 Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 6. September 2022 angerechnet. Eine Entschädigung für Überhaft wurde daher abgelehnt.

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