Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 30.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3762g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 52 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 (a)BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a (a)BetmG vorgeworfen. Er transportierte 941 Gramm Kokaingemisch (519 Gramm reines Kokainhydrochlorid) in Fingerlingen geschluckt in die Schweiz. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigt die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Sie führt die Strafzumessung anhand der Tat- und Täterkomponente aus: Tatkomponente: Das objektive Verschulden wird als erheblich eingestuft. A. transportierte eine erhebliche Menge einer "harten Droge", was eine grosse Gefahr für die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen darstellt. Er war sich der Menge und der Gefährlichkeit bewusst. Seine Rolle als Drogenkurier wird als wesentlicher und keinesfalls zu verharmlosender Tatbeitrag angesehen, der nicht auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist, auch wenn er keine Drahtzieherfunktion hatte. Das Tatverschulden wird insgesamt als "nicht mehr leicht bis erheblich" qualifiziert und eine Einsatzstrafe im Bereich von 32 Monaten als angemessen erachtet. Täterkomponente: Subjektives Verschulden: A. handelte vorsätzlich und mit Kenntnis der Menge. Entlastend wirkte, dass die Delinquenz nicht auf seine eigene Initiative zurückging, sondern er von einem Dritten angesprochen wurde, was auf eine relativ geringe kriminelle Energie hindeutet. Sein Kokainkonsum stand nicht im Zusammenhang mit der Tat. Das Motiv war die in Aussicht gestellte Belohnung von 3'000 Euro, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und in sein Heimatland zurückzukehren. Obwohl er sich in einer finanziell schwierigen Lage wähnte, wurde keine Notsituation anerkannt, da seine Eltern ihn finanziell unterstützten. Die entlastenden Momente wirken sich nur in leichtem Masse aus. Vorstrafe: A. ist in B._____ wegen illegalen Besitzes und Verkaufs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und einer Busse verurteilt worden. Obwohl die Vorinstanz dies nur als leicht straferhöhend wertete, sieht das Obergericht die Vorstrafe als einschlägig an und bewertet sie als empfindlich straferhöhend. Nachtatverhalten: A. zeigte sich bezüglich des Drogentransports geständig, was jedoch angesichts der erdrückenden Beweislage wenig überraschend war. Er war nicht kooperativ bei der Aufklärung seiner Hintermänner. Eine Reduktion der Strafe um maximal ein Fünftel wird als gerechtfertigt angesehen. Seine bekundete Reue und Einsicht werden strafmindernd gewertet. Insgesamt bewirkt das Nachtatverhalten eine Reduktion der Einsatzstrafe um gut einen Fünftel. Strafempfindlichkeit: Es wurden keine besonderen Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit (wie Ehe, Kinder, Arbeit, hohes Alter oder Krankheit) festgestellt. Gesamtwürdigung und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Komponenten, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe (strafschärfend) und des Geständnisses/Reue (strafmildernd), wird die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen und nicht zu beanstanden erachtet. Eine Vergleichsrechnung nach dem Modell Fingerhuth/Tschurr bestätigt die Angemessenheit der Strafe. Der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird abgelehnt. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe von 3,5 Jahren, die nur knapp zwei Jahre vor der aktuellen Tat erfolgte, wären "besonders günstige Umstände" gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich. Solche Umstände, die eine besonders positive Veränderung in A.s Lebensumständen belegen würden und eine begründete Bewährungsaussicht trotz des Rückfalls begründen könnten, liegen nicht vor. Seine Zukunftspläne (Rückkehr in die Heimat, Arbeitssuche, Familiengründung) sind zu vage. Daher muss die Freiheitsstrafe vollständig und unbedingt vollzogen werden.

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