Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a (Mengenmässigkeit) und b (Bandenmässigkeit) aBetmG begangen zu haben. Er handelte dabei mit seinem Mittäter B. gewerbsmässig und bandenmässig mit einer Gesamtmenge von 1'475 Gramm Heroingemisch (rund 150 Gramm reines Heroin) bei über 50 Treffen innerhalb von etwa 5 Monaten. Die Vorinstanz hatte ihn bereits schuldig gesprochen und zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen sich die Berufung des Beschuldigten richtete, welche lediglich die Strafzumessung und den Strafvollzug anficht. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Strafzumessung erfolgte nach dem alten Betäubungsmittelgesetz (aBetmG), da die Taten vor dem 1. Juli 2011 begangen wurden und das alte Recht nicht das mildere ist. Tatkomponente (Verschulden): Objektive Tatschwere: Die Delinquenz des Beschuldigten wurde als "keineswegs leicht" eingestuft. Er handelte mit einer erheblichen Menge Heroin (ca. 150g reines Heroin), was die Schwelle für einen schweren Fall um ein Vielfaches überschreitet. Zudem handelte er bandenmässig bei über 50 Einzelgeschäften. Seine Rolle in der Drogenhandelshierarchie war im mittleren Bereich angesiedelt, da er das "Know-How" mitbrachte, Lieferanten und Abnehmer kannte und die Drogen selbst ein- und verkaufte, anstatt nur zu transportieren. Die kriminelle Energie war entsprechend hoch. Subjektive Tatschwere: A. handelte mit direktem Vorsatz. Er war weder Heroinkonsument noch süchtig, weshalb keine Beschaffungskriminalität vorlag. Seine Begründung, Geld für seine Familie verdienen zu wollen, bevor er eine frühere, langjährige Freiheitsstrafe antreten musste, wurde als nicht schützenswert beurteilt. Es gab keine Anzeichen, dass er legal versucht hätte, ein Einkommen zu erzielen. Sein Handeln wurde als egoistisch, dreist und unverfroren bewertet, da er unmittelbar nach seiner früheren Verurteilung erneut in den Drogenhandel einstieg, obwohl ihm die Konsequenzen bewusst waren. Die subjektiven Umstände wirkten sich daher leicht straferhöhend aus. Einsatzstrafe: Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wurde eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wenn auch eher hart, betrachtet. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Diese wurden neutral bewertet. Zwar befand sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben in finanziell knappen Verhältnissen und hatte psychische Probleme im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau, jedoch wurden diese nicht als relevanter Druck oder Ursache für die Drogendelikte angesehen, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten. Vorstrafen: Die Vorstrafen, insbesondere eine einschlägige Verurteilung vom 27. Januar 2010 zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, fielen massiv straferhöhend ins Gewicht. Der sofortige, erneute Einstieg in den Drogenhandel nach dieser Verurteilung wurde als Zeichen gesteigerter krimineller Energie und hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit gewertet. Strafempfindlichkeit: Eine verminderte Strafempfindlichkeit wurde nicht festgestellt. Der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen bewusst gewesen und habe das Risiko einer weiteren Bestrafung bewusst in Kauf genommen. Nachtatverhalten: Das anfängliche, konsequente Bestreiten der Taten und das nur zögerliche Geständnis unter erdrückender Beweislage führten dazu, dass kein freimütiges Geständnis vorlag. Eine maximale Strafreduktion wurde abgelehnt, jedoch wurde eine merklich strafmindernde Anrechnung für die späteren Zugaben gewährt. Ein positives Verhalten im Strafvollzug oder das Wohlverhalten in der kurzen Zeit nach der Entlassung wurde als neutral bewertet. Weitere Strafzumessungsfaktoren: Resozialisierung/Unterschuldstrafe: Angesichts der hohen Strafe bestand kein Raum für eine "Unterschuldstrafe", die einen bedingten oder teilbedingten Vollzug ermöglichen würde. Die Tatsache, dass frühere Sanktionen und Untersuchungshaft keine Wirkung zeigten, sprach gegen günstige Umstände für einen bedingten Vollzug. Zeitpunkt der Deliktsbegehung: Der Umstand, dass die Taten kurz nach der früheren Verurteilung erfolgten und daher keine Zusatzstrafe, sondern eine neue Gesamtstrafe bildeten, wurde nicht strafmindernd gewertet. Ein früheres Delinquieren hätte zu einer stark straferhöhenden Würdigung geführt. Relation zur Vorstrafe: Der Vergleich mit der früheren, noch höheren Strafe wurde abgelehnt. Die Strafhöhe hängt nicht nur von der Drogenmenge ab, sondern auch von der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponente. Insbesondere der sofortige Rückfall nach einer einschlägigen Verurteilung wirkte sich hier stark straferhöhend aus. Verhältnis zur Strafe von B._____ (Mittäter): Das Gericht wies den Antrag, die Strafe an die mildere Strafe des Mittäters B. anzupassen, zurück. Es betonte, dass kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe. Trotz gleicher objektiver Tatschwere (Mittäterschaft) gab es erhebliche Unterschiede in den Täterkomponenten (A.s "Know-How" und seine massiv einschlägige Vorstrafe im Gegensatz zu B.s nicht einschlägigen Vorstrafen), die eine deutlich unterschiedliche Strafhöhe rechtfertigten. Gesamtwürdigung: Basierend auf der Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen, wobei 13 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug war aufgrund der Höhe der Strafe gesetzlich nicht möglich.