Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.02.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 378g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 14. August 2011 als sogenannter "Bodypacker" auf dem Luftweg aus C./D. kommend 100 Fingerlinge mit insgesamt 989,7 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 378,8 Gramm reinem Kokain) in die Schweiz eingeführt und von E._____ nach B._____ transportiert zu haben. Dies stellt eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar, was einem schweren Fall entspricht. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, modifizierte jedoch das Strafmass. Massgebende Erwägungen zur Strafzumessung: Objektive Tatschwere: Die eingeführte Menge Kokain wird als erheblich eingestuft und entspricht einem schweren Fall. Die Rolle des Beschuldigten als reiner Transporteur ("Bodypacker") wird als niedrig in der Hierarchie des Drogenhandels, aber als unerlässliches Glied der Kette gewertet. Subjektives Tatverschulden: Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war uneingeschränkt. Das Tatmotiv, die Beschaffung des Schulgeldes für seine Tochter, wurde nicht als echte finanzielle Notlage anerkannt, da die Tochter eine Privatschule besuchte und die Familie des Beschuldigten ihn finanziell unterstützte. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Interessen und nicht aufgrund einer Drogensucht. Sein Unrechtsbewusstsein war aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen als vorhanden anzusehen. Hypothetische Einsatzstrafe: Ausgehend von der Kokainmenge und unter Berücksichtigung der Kurierfunktion (Reduktion von maximal 20%), wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 28 Monaten Freiheitsstrafe ermittelt. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die Lebenssituation des Beschuldigten in seiner Heimat F._____ und seine persönlichen Verhältnisse wurden als stereotyp für die Region angesehen und wirkten sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde verneint, auch im Hinblick auf familiäre Auswirkungen, da diese die logische Konsequenz einer Haftstrafe sind und der Beschuldigte die Risiken seiner Handlungen kannte. Geständnis und Kooperation: Dem Beschuldigten wurde sein Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft strafmildernd angerechnet, jedoch in reduziertem Umfang. Dies, weil ein Abstreiten der Tat aufgrund der direkten Sicherstellung der Drogen nicht möglich war und die Einsicht angesichts der einschlägigen Vorstrafen als Lippenbekenntnis gewertet wurde. Vorstrafen: Die drei einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1991, 2006 und 2009 wegen Betäubungsmitteldelikten (verbüßte Freiheitsstrafen von einem, zwei und drei Jahren) wirkten sich massiv straferhöhend aus. Besonders negativ wurde bewertet, dass der vorliegende Drogentransport nur kurz nach der Entlassung aus der Haft in H._____ begangen wurde, was auf mangelnde Lernfähigkeit schliessen lässt. Ein möglicher Verstoß gegen eine Probezeit, der aus dem Urteil nicht ersichtlich war, wurde nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Motiv (erneut): Die wiederholte Aussage, finanzielle Gründe seien das Motiv für alle Taten, ohne eine abwendbare Notlage darlegen zu können, zeigte eine mangelnde Bereitschaft, die Finanzlage anders als durch Drogendelikte zu lösen. Resultierende Sanktion: Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der massiv straferhöhenden einschlägigen Vorstrafen, welche eine Erhöhung der Einsatzstrafe um bis zu 50% rechtfertigen, erachtete die Rechtsmittelinstanz eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) als angemessen. Dies ist eine Reduktion gegenüber der von der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, da diese im Vergleich zur obergerichtlichen Praxis als "etwas übersetzt" angesehen wurde. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug war bei dieser Strafhöhe nicht möglich.

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