Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 18.09.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 775g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 29 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit lit. g sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Konkret geht es um die Einfuhr von rund 1 kg (1'033 g) überdurchschnittlich reinem (75 %) Kokain in die Schweiz. Der Beschuldigte war dabei nicht nur als "Läufer" involviert, sondern als Mittäter gleichwertig an der Planung, Finanzierung, Organisation und Durchführung des Drogengeschäfts beteiligt. Obwohl die Einfuhr vollendet war, wurden bezüglich der Veräusserung des Betäubungsmittels lediglich Anstalten getroffen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt den von der Vorinstanz angewendeten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es geht von einer hohen Tatschwere aus, die sich aus der grossen Menge (zigfach über dem Grenzwert von 18g) und der hohen Reinheit des Kokains ergibt, welche die Gesundheit unzähliger Konsumenten hätte gefährden können, insbesondere da eine Streckung zur Verdoppelung der Menge geplant war. Die Rolle des A. als Mittäter an Planung, Finanzierung und Durchführung des Drogengeschäfts, nicht nur als Fahrer, wird als gewichtiger eingestuft als von der Vorinstanz. Zudem wird das finanzielle/egoistische Motiv als straferhöhend gewertet, da es nicht bereits im Tatbestand enthalten ist und A. nicht drogenabhängig oder in finanzieller Zwangslage war. Die anfängliche "Einsatzstrafe" auf Basis der Tatkomponenten wird auf ca. 36 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Bei den Täterkomponenten werden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als nicht strafzumessungsrelevant erachtet. Eine frühere Vorstrafe wegen Bedrohung wird ausnahmsweise nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet, da sie nach der hier zu beurteilenden Tat erlassen wurde und er faktisch kein gewarnter Wiederholungstäter war. Das Geständnis des Beschuldigten, welches erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nach abgeschlossener Untersuchung erfolgte und als taktisch motiviert angesehen wird, erhält nur einen marginalen strafmindernden Einfluss (max. 4 Monate). Es wird argumentiert, dass die Beweislage komfortabel war und A. weder zur Entschlüsselung von Codes beitrug noch über seinen eigenen Tatanteil hinaus zur Tataufdeckung half. Als gewichtigster strafmindernder Faktor wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, was eine Strafminderung von rund vier Monaten rechtfertigt. Dies liegt an der langen Verfahrensdauer von knapp vier Jahren zwischen Verhaftung (Juli 2013) und Anklageerhebung (März 2017), obwohl die wesentlichen Untersuchungshandlungen bereits 2013 abgeschlossen waren. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Strafminderungen setzt das Obergericht die Strafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe fest. Hinsichtlich des Strafvollzugs wird der teilbedingte Vollzug geprüft, da die Strafe zwischen zwei und drei Jahren liegt. Da die Vorstrafe nach der hier zu beurteilenden Tat datiert, wird eine günstige Prognose vermutet. Das Gericht gewährt den teilbedingten Strafvollzug. Angesichts des "keinesfalls leichten Verschuldens" und der positiven Entwicklung des Beschuldigten (seit fünf Jahren keine weiteren Delikte, stabile Beziehung, beruflich etabliert) wird der unbedingt zu vollziehende Teil auf 8 Monate festgelegt. Der Rest von 20 Monaten wird bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von 3 Jahren.

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