Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 13.05.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 6000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Konkret wurde er wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen. Er hat im Auftrag von E. Marihuana an Dritte weitergegeben: am 20. Mai 2018 ein Kilogramm und am 23. Mai 2018 fünf Kilogramm. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollzug nicht aufgeschoben wurde. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht qualifiziert das Verschulden des Beschuldigten A. trotz der erheblichen Mengen an Marihuana (insgesamt 6 kg) als leicht. Dies liegt daran, dass Marihuana als weniger gefährliche Droge im Vergleich zu harten Drogen eingestuft wird. Zudem handelte A. nur über einen sehr kurzen Zeitraum (zwei Verkäufe im Abstand weniger Tage) und in einer untergeordneten Stellung als Befehlsempfänger und Handlanger von E., ohne direktes eigenes finanzielles Interesse an den konkreten Verkäufen. Sein Motiv lag eher in der Hoffnung auf eine zukünftige Anstellung (Automechanikerlehre, Autovermietung) und der unentgeltlichen Nutzung einer Wohnung. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente wird vom Obergericht im Bereich von 150 Tagen angesiedelt, was tiefer ist als die 7 Monate der Vorinstanz. Strafschärfend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus. Er weist fünf Vorstrafen auf, wovon drei einschlägig sind (Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz). Besonders gewichtig ist, dass er Delikte teilweise während laufender Strafuntersuchungen beging, was zeigt, dass frühere Strafen (Geldstrafen und Untersuchungshaft) keine ausreichende präventive Wirkung hatten. Das Nachtatverhalten wurde vom Obergericht nur leicht strafmindernd berücksichtigt. A. legte sein Geständnis erst ab, nachdem er durch Belastungen in einer Konfrontationseinvernahme dazu gezwungen war, und nicht aus eigener Einsicht oder Reue. Sein Geständnis erleichterte die Untersuchung nicht wesentlich, da es sich auf seine eigenen Handlungen beschränkte und nicht zur Aufklärung weiterer Delikte oder zur Überführung anderer Personen beitrug. Kooperatives Verhalten fehlte. Was die Sanktionsart und den Vollzug betrifft, so sah das Obergericht von einer Geldstrafe ab, obwohl das Verschulden als leicht qualifiziert wurde und eine Geldstrafe prinzipiell im Strafrahmen läge. Angesichts der einschlägigen und mehrfach verhängten unbedingten Geldstrafen in der Vergangenheit, die A. nicht von weiteren Straftaten abhielten, wurde eine erneute Geldstrafe als nicht zweckmässig erachtet, um die notwendige präventive Wirkung zu erzielen. Daher wurde eine Freiheitsstrafe als angemessen befunden. Die Prognose für einen bedingten Vollzug wird vom Obergericht als schlecht eingeschätzt. Trotz einer prinzipiell möglichen bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) sprechen die fünf, davon drei einschlägigen, unbedingten Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Untersuchungen und die nur teilweise gezeigte Einsicht und Reue gegen ein dauerndes Wohlverhalten. Auch die positive berufliche Entwicklung (Selbstständigkeit mit CBD-Handel) wird als noch nicht etabliert und somit als ungenügend für eine günstige Prognose bewertet. Folglich wurde der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bestätigt. Zusammenfassend resultiert aus dieser Abwägung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft).

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