Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.05.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 957g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Die Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlung aufgrund der Menge) sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Der konkrete Sachverhalt, der diesen Schuldsprüchen zugrunde liegt, ist der Transport von insgesamt 957.16 Gramm reinem Kokain, wobei A. als Drogenkurier agierte. Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Vorinstanz hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 33 Monaten und eine Busse von 500 CHF verhängt. Das Obergericht bestätigte grundsätzlich die richtige Festsetzung des Strafrahmens und die Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze durch die Vorinstanz. In Bezug auf die Strafzumessung nahm das Obergericht eine Reduktion der Freiheitsstrafe vor. Dies erfolgte hauptsächlich, weil drei der vier Vorstrafen des Beschuldigten, die in B. (einem europäischen Staat) erfolgt waren, nach schweizerischem Strafregisterrecht nicht mehr gegen ihn verwendet werden dürften, da sie gelöscht wären oder die Fristen abgelaufen sind. Die verbleibende relevante Vorstrafe war eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Jahren wegen Raubes bzw. schweren Raubes aus dem Jahr 2002, aus der A. im Januar 2008 bedingt entlassen wurde, wobei die Probezeit im Januar 2011 ablief. Die hier zu beurteilenden Drogendelikte beging A. nur wenige Monate nach Ablauf dieser Probezeit. Das Obergericht würdigte A.'s Rolle als Drogenkurier beim Transport einer beachtlichen Menge Kokain (957.16g rein). Obwohl A. angab, den Transport als "Gefälligkeit" für Bekannte gemacht zu haben, wurde die Tat als schwerwiegend eingestuft. Hinsichtlich der Legalprognose für einen teilbedingten Strafvollzug stellte das Obergericht eine ungünstige Prognose fest, im Gegensatz zu den Anträgen des Beschuldigten. Dies wurde mit folgenden Faktoren begründet: Die erhebliche Schwere der aktuellen Delinquenz. Die Rückfälligkeit kurz nach Ablauf der Probezeit der letzten Vorstrafe, die eine schwere Straftat darstellte. A.'s persönliche Verhältnisse, darunter das Fehlen stabiler privater und beruflicher Beziehungen (kein Kontakt zur Familie, neue Partnerschaft seit 2010, keine feste Anstellung, hohe Schulden von ca. EUR 700'000). Sein wiederholter Drogenkonsum in Freiheit und der Kontakt zu Personen im Drogenhandel, trotz früherer Haftstrafen. Basierend auf diesen Erwägungen, insbesondere der Vorstrafen und der ungünstigen Legalprognose, reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Es lehnte jedoch den teilbedingten Vollzug ab, sodass die 30 Monate Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen sind. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 500.– wurde bestätigt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen