Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017 ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Er hat demnach netto insgesamt 92.8 Gramm reines Kokain verkauft und damit den Grenzwert für den mengenmässig schweren Fall um ein Mehrfaches überschritten. Seine deliktische Tätigkeit umfasste mehrere Geschäfte, die er teilweise aus dem Ausland vermittelte. Er nutzte seine Wohnung für den Drogenverkauf und spannte seine Untermieter zum Zwecke der Übergabe und Geldannahme ein, wobei er die Geschäfte teilweise über seine eigene Rufnummer anbahnte und die Zügel stets in der Hand hielt. Der Deliktsertrag belief sich auf rund Fr. 10'000.–. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestätigt die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, da diese dem Tatverschulden als angemessen erachtet wird und im Einklang mit ähnlichen Fällen und der "Tabelle Hansjakob" steht. Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Die Vorinstanz stufte das objektive Verschulden als "nicht mehr leicht und damit im unteren Drittel" ein, was vom Obergericht bestätigt wird. Massgebend dafür sind die grosse Menge Kokain (mehr als das Fünffache des Grenzwerts für den schweren Fall), die lange Deliktsdauer von rund einem Jahr, die Inanspruchnahme von Hilfspersonen (Untermieter) und die Organisation der Geschäfte auch aus dem Ausland. Das Obergericht betont die "nicht zu bagatellisierende kriminelle Energie" des Beschuldigten, der die Verkäufe stets plante und durchführte bzw. durchführen liess. Subjektive Tatschwere: Das Obergericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Gesundheitsschädigung weiterer Personen. Sein Vorgehen wird als "dreist und egoistisch" bezeichnet, da er die Kokainverkäufe auch während seines Aufenthalts in Santo Domingo organisierte. Die Motivation war überwiegend finanzieller Natur; eine finanzielle Zwangslage bestand nicht, da er über ein monatliches Einkommen verfügte und selbst keine Betäubungsmittel konsumierte. Auch hier wird ein "nicht mehr leichtes Verschulden" festgestellt. Täterkomponente: Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Weder sein Werdegang noch seine aktuellen persönlichen Verhältnisse (Arbeitstätigkeiten, familiäre Situation) führen zu strafzumessungsrelevanten Faktoren, die eine Reduktion oder Erhöhung der Strafe rechtfertigen würden. Das Nachtatverhalten wird negativ bewertet, da der Beschuldigte weder ein vollständiges Geständnis abgelegt noch Reue oder Einsicht gezeigt hat. Obwohl er im Berufungsverfahren den Schuldpunkt anerkannte, distanzierte er sich vom Drogenhandel und schob die Verantwortung auf "falsche Leute". Vollzug und Landesverweisung: Strafvollzug: Das Obergericht bestätigt den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und ihm trotz gewisser Bedenken bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden kann. Die erlittene Untersuchungshaft (157 Tage) wird als beeindruckender Umstand gewertet.