Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.09.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 688g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Die Anklage umfasste im Wesentlichen zwei Arten von Handlungen: Unerlaubtes Befördern von Betäubungsmitteln (als Täterin): Die Beschuldigte hat wissentlich ihren Ehemann, der im Kokainhandel tätig war, bei mindestens vier Gelegenheiten chauffiert. Dabei transportierte sie Kokainmengen von 600g, zweimal 300g und einmal 200g (wobei diese Mengen deutlich über der Grenze zum "schweren Fall" lagen). Die Vorinstanz und das Obergericht qualifizierten diese Transporte als Mittäterschaft (nicht bloss Gehilfenschaft), da sie durch das Lenken des Fahrzeugs die Betäubungsmittel eigenhändig beförderte und somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte. Gehilfenschaft zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln: Die Beschuldigte chauffierte ihren Ehemann nach Holland, wo er die Einfuhr von etwa einem Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz organisierte. Später holte sie den Kurier vom Hauptbahnhof Zürich ab. Obwohl sich im Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt keine Drogen befanden, wusste sie um den Zusammenhang der Fahrten mit der Kokaineinfuhr. Die Gerichte werteten dies als kausale Hilfeleistung zur Einfuhr. Die Verteidigung versuchte, die Rolle der Beschuldigten auf eine untergeordnete Gehilfenschaft zu reduzieren und argumentierte, sie sei von ihrem Ehemann dominiert gewesen. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Beschuldigte sich aktiv an den Drogengeschäften ihres Ehemannes beteiligte, die Codes verstand, Ratschläge erteilte und sich mit den Geschäften identifizierte. Sie handelte nicht aus Angst oder Zwang, sondern profitierte indirekt vom Drogenhandel des Ehemannes. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen, die Staatsanwaltschaft forderte mindestens 18 Monate, während die Verteidigung eine Geldstrafe von unter einem Jahr beantragte. Das Obergericht gelangte zu folgenden Strafzumessungserwägungen: Strafrahmen und Qualifikation: Die Taten fallen unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlung), welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht. Die mengenmässigen Überschreitungen der "schweren Fälle" waren deutlich. Mehrfache Tatbegehung: Die mehrfache Begehung (vier Transporttaten als Mittäterin, eine Einfuhrtat als Gehilfin) war straferhöhend zu berücksichtigen. Die Gehilfenschaft wurde strafmindernd berücksichtigt, jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. Verschulden: Objektive Tatumstände: Die transportierten Mengen waren erheblich und lagen klar über der Grenze zum schweren Fall. Die Taten erstreckten sich über einen Zeitraum von über einem Jahr, was auf eine "tendenzielle dauerhafte, aber mässig intensive Beteiligung" hindeutet. Das Gericht bewertete das Verschulden für jede einzelne Tat als "noch leicht" innerhalb des schweren Falls der Drogenkriminalität. Der Transport von 600g Kokain wog dabei am schwersten. Subjektive Tatumstände: Entgegen der Verteidigungsdarstellung ging das Gericht davon aus, dass die Beschuldigte nicht unter Druck oder aus Angst handelte. Ihre aktive Teilnahme an Gesprächen, das Verständnis der Codes und ihre Einflussnahme zeigten eine Identifikation mit den Drogengeschäften. Auch profitierte sie indirekt finanziell davon. Ihr Beitrag wurde als "direktvorsätzlich" eingestuft. Rolle: Ihre Rolle war die von "untergeordneten Diensten", allerdings als Täterin beim Befördern und als Gehilfin bei der Einfuhr. Das geringere Verschulden eines Transporteurs im Vergleich zum Verkäufer wurde berücksichtigt. Einsatzstrafe und Erhöhung: Die schwerste Tat (Transport von 600g Kokain) wurde mit einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Die vier weiteren, "gleichwertigen Taten" (drei als Mittäterin, eine als Gehilfin) wirkten sich deutlich straferhöhend aus und führten zu einer Zwischenstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Täterkomponente und Nachtatverhalten: Die Vorstrafenlosigkeit wurde neutral gewürdigt. Die geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund von Kinderbetreuung wurde nicht anerkannt, da die Kinder teils volljährig oder älter sind. Das Geständnis, die Kooperation mit den Strafbehörden und eine "gewisse Reue" wirkten sich strafmindernd aus und führten zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um ein Drittel. Endstrafe: Daraus resultierte eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Davon wurden 66 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Vollzug: Als Ersttäterin wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die vom Obergericht verhängte Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe war somit höher als die der Vorinstanz (15 Monate), entsprach aber den Anträgen der Staatsanwaltschaft und wurde als angemessen im Vergleich zum mitangeklagten Ehemann (B._____) erachtet, der eine höhere Strafe erhielt.

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