Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 17.05.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 11000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 229g, rein
  • Kokain, 4g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von circa 18 Monaten hinweg systematisch und gewerbsmässig mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Konkret ging es um den Erwerb und Verkauf von insgesamt 1'269.7 Gramm Heroingemisch (entsprechend rund 228.55 Gramm reinem Heroin) und 15.8 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 4.74 Gramm reinem Kokain). Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a (mengenmässig) und c (gewerbsmässig) aBetmG. Er erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 11'000.–. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz als rechtskräftig und konzentrierte sich auf die Überprüfung der Sanktion. Sie ging von einem Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe aus. Tatkomponente: Objektives Verschulden: Das Obergericht erachtete das objektive Verschulden als "noch leicht" und nicht, wie von der Vorinstanz, als "erheblich", relativierte dies aber angesichts des weiten Strafrahmens. Als schwerwiegend wurde der Handel mit einer Menge Heroin, die "deutlich über der Grenze zum schweren Fall" liegt, und die Gesundheitsgefährdung durch Heroin bewertet. Der erzielte Gewinn von über Fr. 10'000.– sowie die lange Deliktsdauer von 18 Monaten, in der mehrmals wöchentlich kleine Heroinportionen verkauft wurden, fielen ebenfalls ins Gewicht. Der Handel wurde nicht aus eigenem Antrieb beendet. Mildernd wurde berücksichtigt, dass A. die Drogen nicht wahllos an viele Abnehmer verteilte, sondern an wenige, immer gleiche Kunden, und keine wichtige Rolle in einer Drogenorganisation spielte. Subjektives Verschulden: Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wurde als gleichbleibend zum objektiven beurteilt. Seine Schuldfähigkeit war nicht eingeschränkt, und sein einziges Motiv war das rein finanzielle Interesse, ohne dass eine echte Notlage vorlag. Hypothetische Einsatzstrafe: Ausgehend von diesen Erwägungen setzte das Obergericht eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 36 Monaten Freiheitsstrafe an. Dieser Wert wurde auch im Vergleich zur Praxis (Fingerhuth/Tschurr) als angemessen befunden, wobei ein Zuschlag für den Kokainhandel und die Anzahl der Geschäfte gerechtfertigt sei. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse A.'s, einschliesslich der Unterhaltszahlungen für seine Tochter und des sistierten Aufenthaltsbewilligungsverfahrens, wurden zur Kenntnis genommen, aber als für die Strafzumessung nicht relevant erachtet. Vorstrafen: A. galt als nicht vorbestraft, da ein früheres Urteil aufgehoben wurde, was neutral zu würdigen sei. Geständnis: Das Geständnis des Beschuldigten führte zu einer Strafminderung, allerdings nur in geringem Umfang. Dies, da es erst in einer späten Phase der Untersuchung erfolgte, als er bereits durch Zeugenaussagen überführt war und das Geständnis die Untersuchung nicht wesentlich vereinfachte. Eine besondere Einsicht oder Reue wurde nicht festgestellt. Ausländerrechtliche Folgen: Die ausländerrechtlichen Folgen einer Freiheitsstrafe stellten keinen zwingenden Strafzumessungsgrund dar und führten nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit oder Strafminderung. Verfahrensverzögerung: Das Obergericht stellte eine ungebührliche Verfahrensverzögerung von knapp 11 Monaten seit Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht Dietikon bis zur nächsten Amtshandlung fest, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten war. Dies wurde als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet und führte zu einer Strafreduktion um 4 Monate. Resultierende Strafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren setzte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 28 Monate fest (von ursprünglich 36 Monaten hypothetischer Einsatzstrafe, reduziert um das Geständnis auf 32 Monate und schliesslich um 4 Monate wegen der Verfahrensverzögerung). Die Hauptsanktion war somit eine Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde als teilbedingt angeordnet: 16 Monate wurden bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, während die restlichen 12 Monate unbedingt zu vollziehen waren (abzüglich bereits erstandener Haft). Die Prognose für A. wurde als positiv, aber mit gewissen Bedenken (instabile Verhältnisse, ungewisse Zukunft) beurteilt. Eine Verbindung mit einer Geldstrafe wurde als unpassend für ein Verbrechen und angesichts des Verschuldens abgelehnt.

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