Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 18.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 400g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 40

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 24. März 2018 gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Er setzte zwei Personen, G. und H., darüber in Kenntnis, dass sich in der Nähe der I.-strasse in D. eine Tasche mit Betäubungsmitteln (Marihuana) befand. Er begleitete die beiden zur besagten Örtlichkeit, worauf G. und H. je mindestens ca. 200 Gramm Marihuana an sich nahmen. Die Vorinstanz subsumierte dies unter den Auffangtatbestand des "In-Verkehr-Bringens", das Obergericht präzisierte dies als "Verschaffen" von Betäubungsmitteln, da er ihnen die Drogen zur freien Verfügung überliess und sie diese in Besitz nahmen. Ihm wird nicht vorgeworfen, selbst Drogen oder Bargeld aus der Tasche entnommen zu haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die Verurteilung und die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schuldumfang und Tatschwere: Das Verschulden bei Drogendelikten bemisst sich massgeblich nach Art und Menge des gehandelten Stoffs. Hier handelte es sich um Marihuana (eine weiche Droge) in einer Menge von weniger als einem halben Kilogramm, was objektiv nicht geringfügig, aber auch keine grosse Menge darstellt. Der Beschuldigte war nicht in eine Drogenhandelshierarchie eingebunden und erlangte eher zufällig Kenntnis vom Versteck. Die Tatschwere wird als leicht eingestuft. Subjektiv handelte A. zumindest eventualvorsätzlich. Die Behauptung, er habe seine Freundin vor Drogenkonsum bewahren wollen oder die Drogen B. zurückgeben wollen, wurden als Schutzbehauptungen abgewiesen. Sein Motiv, seine Freundin vor strafrechtlichen Folgen schützen zu wollen, wurde als nicht rechtfertigend und eher als strafbare Begünstigung gewertet, minderte das Verschulden nicht. A. zog keine persönlichen materiellen Vorteile aus der Vermittlung, jedoch das Wohlwollen der Begünstigten. Er handelte spontan und mit geringer krimineller Energie. Achtenswerte Beweggründe oder schwere Bedrängnis lagen nicht vor. Basierend auf dem insgesamt leichten Verschulden wurde eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erachtet. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse (Schweizer, Berufstätig, geordnetes Einkommen, Zusammenleben mit Freundin) blieben ohne Einfluss. Strafschärfend wirkten sich zwei teilweise einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2014 aus, die wenige Monate nach Ablauf der Probezeiten der vorliegenden Tat vorausgingen und von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugten. Strafmildernd wurde das Geständnis des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung berücksichtigt. Im Ergebnis wurden die Täterkomponenten als neutral gewertet. Verfahrensverzögerung: Eine spürbare strafmindernde Berücksichtigung erfolgte aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Verfahren ruhte zwischen Dezember 2018 und Mai 2021 ohne nachvollziehbaren Grund, was zur Reduzierung der Einsatzstrafe auf die schliesslich ausgesprochenen 40 Tagessätze führte. Tagessatzhöhe und Vollzug: Der Tagessatz von Fr. 100.- wurde bestätigt, obwohl das Obergericht einen höheren Tagessatz (ca. Fr. 150.-) für angemessen befand. Eine Erhöhung war jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, da sich die Einkommensverhältnisse seit der Vorinstanz nicht massgeblich verbessert hatten. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wurde ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots bestätigt, auch wenn aufgrund der Vorstrafen eine längere Probezeit angemessen gewesen wäre. Zusammenfassend wurde die erstinstanzliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die damit verbundene bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.- aufgrund des Verschlechterungsverbots und der anerkannten Verfahrensverzögerung bestätigt.

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