Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bandenmässigkeit) und lit. c (Gewerbsmässigkeit) BetmG begangen zu haben. Er betrieb über einen langen Zeitraum (ca. 2007 bis August 2012) gleichzeitig oder überschneidend drei Hanfplantagen (I., K. und J._____) mit wechselnden Mittätern. Dabei produzierte und verkaufte er insgesamt rund 118 kg Marihuana mit hohem THC-Wert. Zudem verkaufte er 1128 Hanfstecklinge. Er war der Hauptinitiant und Hauptgeldgeber und verfügte über das notwendige Know-how, um die Anlagen professionell zu bewirtschaften. Er hielt sich nach Möglichkeit im Hintergrund und schob Mittäter vor. Die Vorinstanz ging von einer Tateinheit aus, da ein einziger Vorsatz zum gewerbsmässigen Anbau und Handel vorlag. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen die Grundlagen der Strafzumessung der Vorinstanz, korrigierte jedoch die Strafe und die Ersatzforderung. Strafrahmen: Das Obergericht ging vom qualifizierten Strafrahmen für schwere Fälle einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, der eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte über einen sehr langen Zeitraum und betrieb mehrere Plantagen. Er produzierte und verkaufte eine sehr grosse Menge Marihuana (rund 118 kg) und erzielte einen erheblichen Umsatz. Besonders erschwerend wirkte, dass er nicht nur ein, sondern gleich zwei Qualifikationsmerkmale des schweren Falles erfüllte: Gewerbs- und Bandenmässigkeit. Seine Rolle als Hauptinitiant, Hauptgeldgeber und Inhaber des notwendigen Know-hows wurde als entscheidend innerhalb der Bande bewertet. Obwohl Hanfkraut im Vergleich zu harten Drogen ein geringeres Sucht- und Gefährdungspotential aufweist, wurde die erhebliche Drogenmenge und die Erfüllung mehrerer Qualifikationsgründe straferhöhend berücksichtigt. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen, gewinnmaximierenden Motiven (Geldgier), da er über eine gutgehende eigene Firma verfügte und keinerlei wirtschaftliche Probleme hatte. Er konsumierte selbst keine Drogen. Dies wurde als subjektiv verschuldenserhöhend eingestuft. Er handelte durchwegs mit direktem Vorsatz, und es gab keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Hypothetische Einsatzstrafe: Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponente (Vorstrafen und Nachtatverhalten): Vorstrafen: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er beging die vorliegenden Taten teilweise während eines laufenden früheren Strafverfahrens und einer laufenden Probezeit, was als dreist, uneinsichtig und straferhöhend gewertet wurde. Die Vorinstanz erhöhte die Strafe um 18.5 Monate, das Obergericht korrigierte dies auf eine Erhöhung um 10 Monate. Nachtatverhalten: Der Beschuldigte zeigte sich nur teilgeständig. Er verweigerte lange die Aussage und machte Zugeständnisse erst aufgrund erdrückender Beweislage und belastender Aussagen von Mittätern. Auch im Berufungsverfahren bestritt er weiterhin Mengen- und Umsatzzahlen und gab seinen Lieferanten für Hanfstecklinge nicht preis. Es konnte weder Reue noch Einsicht festgestellt werden. Die ursprüngliche Strafreduktion der Vorinstanz von einem Fünftel wurde als zu hoch angesehen. Das Obergericht reduzierte die Strafe aufgrund des Nachtatverhaltens lediglich um ca. ein Sechstel. Strafempfindlichkeit: Eine strafmindernde Strafempfindlichkeit wurde verneint, da die Belastung durch einen Strafvollzug für jede Person, die in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebettet ist, die unmittelbare Folge einer Sanktion ist und nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt wird. Der Beschuldigte hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit allein begründet keine strafzumessungsrelevante Strafempfindlichkeit. Vergleich mit Mittätern: Die Strafe wurde auch im Verhältnis zu den Mittätern als angemessen erachtet, da der Beschuldigte eine bedeutendere Rolle innehatte, einschlägig vorbestraft war und nur ein Teilgeständnis ablegte, während einige Mittäter im abgekürzten Verfahren (mit vollumfänglichem Geständnis) milder bestraft wurden. Verbindungsgeldstrafe: Das Obergericht sah von der zusätzlichen, von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe ab, da die Kombination von Freiheits- und Geldstrafe vorliegend als nicht mehr schuldangemessen erachtet wurde. Der Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten wirtschaftlich nicht lohnen darf, wurde stattdessen bei der Ersatzforderung berücksichtigt. Ersatzforderung: Die Ersatzforderung wurde auf der Grundlage des Bruttoumsatzprinzips berechnet. Das Obergericht korrigierte die Berechnung der Vorinstanz, indem es die Kosten für Infrastruktur, Betrieb und Miete bei allen Plantagen einheitlich abzog. Dadurch wurde die Ersatzforderung von ursprünglich Fr. 380'000.– auf Fr. 340'000.– reduziert. Die Ersatzforderung wurde als nicht uneinbringlich und die Wiedereingliederung nicht ernsthaft behindernd eingestuft. Ergebnis der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Der Beschuldigte A._____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (45 Monaten) verurteilt, wobei 120 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Eine zusätzliche Geldstrafe wurde nicht ausgesprochen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 340'000.– festgesetzt.