Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 2. April 2009 in G._____, Zürich, 9,8 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 1,93 Gramm reinem Kokain) erworben zu haben, um einen Teil davon an Dritte abzugeben. Dies wurde durch eine Personenkontrolle der Polizei verhindert, bei der das Kokain sichergestellt wurde. Die Anklage stützt sich auf seine eigenen ersten Aussagen sowie auf abgehörte Telefonprotokolle, in denen er den Erwerb in codierter Form besprach. Der Vorwurf lautet auf Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, da die Menge von 10 Gramm Kokain nicht mehr als geringfügig für den Eigenkonsum angesehen werden kann und eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte vorlag. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Objektive Tatschwere: Die Tatschwere wird als "noch leicht" eingestuft. Dies begründet das Obergericht damit, dass die Menge des Kokaingemischs (9,8 g, 1,93 g rein) deutlich unter der Schwelle zum schweren Fall lag. Es handelte sich um ein einmaliges Ereignis, das keine allzu grosse kriminelle Energie oder Beteiligung am organisierten Drogenhandel erkennen liess. Obwohl es nicht zur Weitergabe an Dritte kam, ist dies allein dem polizeilichen Eingreifen zu verdanken. Subjektive Tatschwere: Die subjektive Tatschwere wird ebenfalls als "noch leicht" beurteilt. Positiv wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht aus finanziellen Motiven handelte, sondern das Kokain für den gemeinsamen Konsum an einer Party mit Bekannten erwerben wollte. Ebenfalls zu seinen Gunsten sprach, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelte, nachdem er jahrelang keine Drogen konsumiert hatte. Negativ wirkte sich der direkte Vorsatz und eine gewisse "Schlauheit" im Vorgehen aus, da der Erwerb codiert am Telefon besprochen wurde. Einsatzstrafe: Basierend auf den Tatkomponenten wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen erachtet. Persönliche Verhältnisse und Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse, einschliesslich der gesundheitsbedingten geringeren Einkünfte der Ehefrau, hatten keinen direkten Einfluss auf das Strafmass. Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Besitzes des Kokains wurde nicht strafmildernd gewertet, da es erst nach der Sicherstellung des Betäubungsmittels erfolgte. Weitere Strafzumessungsgründe wurden nicht festgestellt. Sanktion und Vollzug: Das Obergericht bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, wovon 91 Tagessätze als durch Untersuchungshaft erstanden galten. Die Bestätigung erfolgte auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wurde ebenfalls beibehalten. Ein Tagessatz von Fr. 30.-- wurde angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen erachtet.