Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 10.05.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 15000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1818g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (alte Fassung) vorgeworfen. Konkret handelte es sich um den einmaligen Transport von 1'986 Gramm Kokaingemisch (wovon 1'818 Gramm reines Kokain mit über 90% Reinheitsgrad) von C._____ nach Zürich als Flugzeugpassagier. Die Vorinstanz verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, von der 16 Monate bedingt und 16 Monate unbedingt zu vollziehen waren. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte dieses Urteil nach Anfechtung der Strafhöhe und des Vollzugs durch den Beschuldigten. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Strafrahmen und Anwendbares Recht: Die anwendbaren Bestimmungen des alten Betäubungsmittelgesetzes sehen einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein Strafmilderungsgrund wegen fahrlässiger Begehung oder Suchtabhängigkeit (Art. 19 Abs. 3 lit. b neues BetmG) wurde abgelehnt, da A. weder fahrlässig handelte noch süchtig war. Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB): A.s Behauptung, unter schwerem Druck und Drohungen seiner Auftraggeber (insbesondere G._____) sowie aus finanzieller Not gehandelt zu haben, wurde als Schutzbehauptung und unglaubhaft beurteilt. Seine Aussagen waren widersprüchlich hinsichtlich der Beweggründe, der Umstände der Reise, der Drohungen und seines Wissens über den Inhalt der Pakete. Insbesondere die gleichzeitige Behauptung von Zwang und einer erheblichen Belohnung von 10'000 Euro wurde als lebensfremd eingestuft. Auch seine finanzielle Lage wurde als nicht so gravierend erachtet, dass sie eine schwere Bedrängnis begründet hätte. Daher wurden keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB anerkannt. Objektives Tatverschulden: Drogenmenge und -art: Die erhebliche Menge von 1'818 Gramm reinem Kokain und der hohe Reinheitsgrad (über 90%) führten zu einer massiven Gesundheitsgefährdung und einem ansehnlichen Marktwert. Dies bildete die Grundlage für eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe. Rolle und Kriminelle Energie: Der Beschuldigte agierte als Kurier auf einer tiefen Hierarchiestufe, ohne Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse, und führte einen einmaligen Transport durch. Dies wurde verschuldensmindernd mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um 20% berücksichtigt. Das simple Verstauen der Pakete im Handgepäck zeugte von wenig eigener krimineller Energie. Subjektives Tatverschulden: Motive und Wissen: Obwohl A. die genaue Drogenart oder -menge nicht kannte und wohl vom Transport "legaler Chemikalien" gesprochen wurde, wurde angenommen, dass er bereits vor dem Rückflug die Möglichkeit des Transports harter Drogen in Betracht gezogen hatte. Sein Wissen bewegte sich nahe am direkten Vorsatz. Die versprochene Entlöhnung (10'000 Euro) untermauerte die geldwerten Motive, wurde aber als deliktstypisch neutral bewertet. Einschätzung des Risikos: Der Beschuldigte hätte aufgrund der Grösse und des Aussehens der Pakete das Gewicht und damit die potentielle Menge abschätzen können und nahm in Kauf, dass es sich um eine Menge handelte, die den schweren Fall des BetmG klar überschritt. Geringere Strafminderung: Aufgrund der eher als Eventualvorsatz statt direkten Vorsatz gewerteten Willensrichtung erfolgte eine leichte weitere Reduktion der Einsatzstrafe um 10%. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die geordneten persönlichen Verhältnisse (Studium, Familie) des Beschuldigten ergaben keine strafmassrelevanten Besonderheiten. Vorstrafenlosigkeit: Seine Vorstrafenlosigkeit wurde, wie von der Vorinstanz, neutral gewertet. Eine straferhöhende Berücksichtigung einer parallel laufenden Strafuntersuchung in B._____ wurde aufgrund seiner glaubhaften Unkenntnis dieser Untersuchung abgelehnt. Nachtatverhalten (Geständnis, Reue): Obwohl A. die beiden Pakete mit Kokain bei sich führte, leugnete er zunächst jede Schuld und jeden Zusammenhang. Ein Geständnis erfolgte erst spät im Vorverfahren und bezog sich auf leicht beweisbare Tatsachen. Seine Beteuerungen und Schönfärbereien zeugten nicht von echter Einsicht und Reue. Hinweise auf Hintermänner waren ungenügend. Die Berücksichtigung des zögerlichen Geständnisses mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um weitere 10% wurde bestätigt. Strafempfindlichkeit: Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund familiärer oder beruflicher Umstände wurde nicht festgestellt, da jede Freiheitsstrafe Härten mit sich bringt und keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen (z.B. keine Kinder, keine überdurchschnittliche wirtschaftliche Abhängigkeit). Gesamtstrafzumessung: Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente, insbesondere der 20%igen Reduktion für die Kurier-Tätigkeit und der 10%igen Reduktion für das zögerliche Geständnis, ergab sich rechnerisch eine Freiheitsstrafe von 32.4 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Vollzug (Teilbedingter Vollzug): Die Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe erlaubte objektiv einen teilbedingten Vollzug. Subjektiv wurde eine günstige Prognose angenommen, da A. vorstrafenlos ist, keine Drogen konsumiert und nach der Haft zu seiner Familie zurückkehren kann. Jedoch wurde das erhebliche Tatverschulden, das Handeln nahe am direkten Vorsatz und die begrenzte Reue A.s bei der Festlegung des zu vollziehenden Teils berücksichtigt. Die von der Vorinstanz angeordnete Vollstreckung von 16 Monaten Freiheitsstrafe und die bedingte Strafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren wurden als angemessen bestätigt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen