Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 10.01.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 250
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 17g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 29. August 2012 in Basel 49.5 Gramm Heroin (enthaltend 17.3 Gramm Reinsubstanz) von einem unbekannten Albaner übernommen und diese per Zug nach Zürich transportiert zu haben. Er beabsichtigte, die Drogen in Zürich an einen anderen unbekannten Albaner zu übergeben, wozu es jedoch aufgrund seiner Verhaftung nicht mehr kam. Dieser Sachverhalt wird als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert, da es sich um eine qualifizierte Menge handelt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Strafzumessung der Vorinstanz und erachtet die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als schuldangemessen. Tatschwere: Die Vorinstanz hat die Tatkomponente korrekt bewertet, und die Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere überzeugen. Die transportierten 17.3 Gramm reinen Heroins liegen zwar im "untersten Bereich" des qualifizierten Straftatbestands (Art. 19 Abs. 2 BetmG), aber dennoch klar über dem bundesgerichtlichen Grenzwert von 12 Gramm. Die Argumentation der Verteidigung, dies sei im Kontext des heutigen Drogenhandels im Kilobereich zu relativieren, wird zurückgewiesen. Der Beschuldigte handelte als blosser Kurier in einer untergeordneten Funktion und der Kurierdienst war einmalig, was mildernd zu berücksichtigen ist. Eine "äusserst leichte" objektive Tatschwere wird jedoch nicht angenommen. Subjektives Verschulden: Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen um den Herointransport und das damit verbundene Gefährdungspotential. Seine Motivation war rein finanziell (angeblich für ein Zugticket), und die Vorinstanz bewertete das geringe Entgelt von Fr. 250.- zu Unrecht als leicht verschuldensmindernd. Das Obergericht betont, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, diesen geringen Betrag auch auf legalem Weg zu beschaffen. Der Einwand der Verteidigung, die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln sei im "aufgeklärten Drogenzeitalter" jedem Konsumenten bekannt, und das Verhalten des Beschuldigten sei zu relativieren, wird ebenfalls zurückgewiesen, da dem Betäubungsmittelstrafrecht keine Opfermitverantwortung fremd ist. Insgesamt wird das Tatverschulden als noch eher leicht qualifiziert und eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen betrachtet. Täterkomponente: Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten werden als sehr deutlich straferhöhend gewertet. Er wurde bereits 1998 zu fünf Jahren Zuchthaus und 2003 zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus wegen ähnlicher Delikte verurteilt. Dies zeige eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation (Ehefrau und zwei Söhne, die er selten besucht) wird verneint, da die Ehefrau ein eigenes Einkommen hat und der Beschuldigte überwiegend im Ausland lebt und auch in der Vergangenheit selten für die Familie da war. Das leicht strafmindernde Geständnis wurde berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden Vorstrafen und des Geständnisses wurde die Einsatzstrafe von 18 auf 24 Monate angehoben. Vollzug: Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten kommt ein Aufschub der Freiheitsstrafe nicht in Betracht, weshalb die Strafe unbedingt zu vollziehen ist.

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