Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 24.08.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 1 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Konkret wurde er der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum) und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Besitz und entgeltliche Weitergabe von Betäubungsmitteln) schuldig gesprochen. Es ging um den Handel mit 1.31 Gramm reinem Kokain und den Besitz/Konsum einer kleineren Menge. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigt die Strafzumessung der Vorinstanz weitgehend. Objektive Tatschwere: Das Obergericht stimmt der Vorinstanz zu, dass das objektive Verschulden als "sehr leicht" einzustufen ist, insbesondere angesichts des Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Menge des gehandelten Kokains (1.31 Gramm rein) wird als Kleinmenge erachtet. Subjektives Tatverschulden und Motiv: Der Beschuldigte konsumierte nur gelegentlich, es lag keine eigentliche Drogenabhängigkeit vor. Das Delinquieren erfolgte zur Finanzierung dieses gelegentlichen Konsums, somit aus einem finanziellen Motiv. Der Beitrag des Fahnders zur Überführung war angesichts des souveränen Vorgehens des Beschuldigten von untergeordneter Bedeutung. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Einsatzstrafe: Die Bemessung der Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. 30 Tage Freiheitsstrafe wird als angemessen betrachtet. Die Argumentation der Verteidigung, die Kommentatoren Fingerhuth/Schlegel/Jucker würden ein tieferes Strafmass für Kleinmengen oder bei weniger als fünf Geschäften nahelegen, wird vom Gericht zurückgewiesen. Es wird betont, dass es sich um Orientierungshilfen handelt und kein zwingender Abzug angezeigt ist. Für die entgeltliche Weitergabe von Kokain sei auch im Bereich von Kleinmengen eine ernstzunehmende Strafe dieser Grössenordnung auszusprechen. Täterkomponente (Vorstrafen und Verhaltensweise): Die zahlreichen (8) Vorstrafen des Beschuldigten, auch wenn sie nicht einschlägig sind und teils länger zurückliegen, sowie das Delinquieren während eines laufenden Strafverfahrens fallen spürbar straferhöhend ins Gewicht. Dies kompensiert die strafmildernd wirkenden Faktoren wie das Geständnis und die geäusserte Reue. Vollzugsart: Obwohl sich die finanzielle Situation des Beschuldigten jüngst verbessert hat (neue Vollzeitstelle), wird die unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen durch das Obergericht bestätigt. Die Vorinstanz hat korrekt geschlossen, dass der Beschuldigte sich in der Vergangenheit durch Geldstrafen nicht beeindrucken liess und sich gänzlich unbelehrbar zeigte. Insbesondere die Tatsache, dass er während eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens erneut delinquierte und erstmals Kokain veräusserte, bestärkt die Ansicht, dass auch mildere Sanktionsformen (Geldstrafe) keine Wirkung zeigen würden. Daher ist eine Freiheitsstrafe zwingend. Übertretung BetmG (Konsum): Die Busse von Fr. 100.– für den Betäubungsmittelkonsum wird bestätigt, einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtzahlung. Eine Erhöhung der Busse ist wegen des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Zusammenfassend hält das Obergericht die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 30 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Busse von Fr. 100.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für angemessen und bestätigt deren Vollzug.

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