Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 28.10.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 226g, rein
  • Haschisch, 653g, gemisch
  • Marihuana, 253g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen März 2018 und März 2021 eine qualifizierte Menge von 226.43 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, 253.90 Gramm Marihuana und 653.5 Gramm Haschisch in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben. Innerhalb dieses Zeitraums soll er zumindest 110 Gramm Marihuana und im März 2020 bzw. März 2021 zweimal je 0.66 Gramm reines Kokain an einen Abnehmer weiterverkauft haben. Ferner wurde ihm vorgeworfen, im März 2018 ohne Waffenerwerbsschein eine kurze Schrotflinte und eine Pistole erworben und diese bis März 2021 in schussbereitem Zustand in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn zudem wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aufgrund von Konsum, wovon das Obergericht ihn freisprach. Das Obergericht sprach A. schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) aufgrund der Lagerung der Kokain-Menge, auch wenn der Verkauf nur in Kleinstmengen erfolgte. Des Weiteren wurde er der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) für die Lagerung und den Verkauf von Marihuana/Haschisch schuldig gesprochen. Hinzu kamen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Erwerb und Aufbewahrung der Waffen ohne Bewilligung) und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes (unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen). In der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht, dass A. eine erhebliche Menge Kokain gelagert hatte, relativierte jedoch das Gefährdungspotenzial im Vergleich zu aktiven Verkaufshandlungen. Seine kriminelle Energie wurde als gering eingestuft, da er dilettantisch handelte und auf einer eher tiefen Hierarchiestufe des Drogenhandels stand. Eine isolierte Freiheitsstrafe für die qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz wurde auf 25 Monate angesetzt. Für die mehrfachen einfachen Betäubungsmitteldelikte (Lagerung von Marihuana/Haschisch und Verkauf von Kleinstmengen) wurden 4 Monate, und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2 Monate festgesetzt. Strafschärfend wirkte sich aus, dass A. die Taten während der Probezeit einer früheren einschlägigen Verurteilung beging. Strafmindernd war seine Kooperationsbereitschaft bei den Waffendelikten, nicht jedoch bei den Betäubungsmitteldelikten. Das Obergericht bildete eine Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil vom 26. April 2018. Die Freiheitsstrafe wurde unbedingt ausgesprochen, da die Entwicklung von A. zwar positiv sei, aber noch nicht stabil und nachhaltig genug erscheine, um einen teilbedingten Vollzug zu rechtfertigen, insbesondere angesichts der einschlägigen Vortat. Von einem Widerruf der früheren bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde abgesehen, da der nun bevorstehende empfindliche Freiheitsentzug als ausreichend eindrücklich erachtet wurde, um A. von weiteren Delikten abzuhalten, zumal seine berufliche und familiäre Situation sich positiv entwickelt hatte (Heirat, Geburt einer Tochter, feste Arbeitsstelle). Die Probezeit der früheren Strafe wurde um ein Jahr verlängert.

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