Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, namentlich der Transport einer grossen Menge Kokain. Er transportierte 5'754 Gramm Kokaingemisch (davon 4'216 Gramm reines Kokain) von Sao Paulo nach Zürich. Die Menge übersteigt die vom Bundesgericht festgesetzte Limite von 18 Gramm um ein Vielfaches, wodurch er die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblich gefährdete. Die Tat wird als qualifiziert gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig qualifiziert) eingestuft. Er handelte dabei als Kurier aus dem Ausland. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz von 45 Monaten Freiheitsstrafe. Es geht von den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung aus, welche das Verschulden des Täters in den Vordergrund stellen und betont, dass der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt, diese aber dennoch als eines von vielen Elementen bei der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen sind. Objektives Tatverschulden: Das Obergericht erachtet das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. Es betont die beträchtliche Menge an Kokain und deren erhebliche gesundheitsgefährdende Wirkung. Der Beschuldigte leistete einen wesentlichen und keinesfalls zu verharmlosenden Tatbeitrag. Seine Stellung als Kurier aus dem Ausland, der sich grösseren Gefahren aussetzt als inländische Kuriere, wurde berücksichtigt, obwohl er keine Drahtzieherfunktion hatte. Dies führte zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 58 Monaten. Subjektives Verschulden: Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich bezüglich der Drogenart und einfach vorsätzlich bezüglich der Menge, da ihm bewusst war, dass er mehrere Kilogramm Drogen transportierte. Positiv wurde gewertet, dass er nicht aus Suchtzustand handelte und mit dem Erlös Schulden begleichen wollte. Diese subjektiven Komponenten relativierten die objektive Tatschwere, weshalb die Einsatzstrafe auf 52 Monate reduziert wurde. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse (Gesundheitsprobleme, frühere Unfälle, Schulden) wirkten sich neutral auf die Strafzumessung aus. Vorstrafen: Die Vorstrafen aus Bulgarien (Entzug Motorfahrzeug, Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung) wurden berücksichtigt. Da sie nicht einschlägig waren, fielen sie nur leicht straferhöhend ins Gewicht. Nachtatverhalten (Geständnis): Obwohl der Beschuldigte "in flagranti" ertappt wurde und eine erdrückende Beweislage vorlag, verweigerte er zunächst Aussagen. Später machte er Zugeständnisse zu seinem eigenen Tatbeitrag, lieferte jedoch keine brauchbaren Angaben zu Hintermännern oder Lieferanten. Seine Erklärungen, er habe keine andere Wahl gehabt und sein Verhalten verharmlost, liessen keine Reue oder Einsicht erkennen. Eine merkliche Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens wurde daher abgelehnt; lediglich das Eingestehen des eigenen Tatbeitrags wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Gesamtwürdigung und Strafhöhe: In der Gesamtwürdigung aller Tat- und Täterkomponenten wurde die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 45 Monaten als angemessen bestätigt. Das Obergericht weist darauf hin, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine höhere Strafe ausgesprochen werden konnte, obwohl eine solche denkbar gewesen wäre. Die Anwendung von schematischen Strafmasstabellen, wie sie von der Verteidigung angeführt wurden, wurde abgelehnt, da sie den richterlichen Ermessensspielraum einschränken und nicht alle Zumessungskriterien umfassend berücksichtigen. Vollzug: Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (45 Monate) kam ein (teil-)bedingter Strafvollzug objektiv nicht in Frage.