Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.08.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 67g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von etwa drei Monaten (Ende 2009 bis Januar 2010) an ihrem Wohnort in D._____ wiederholt (drei bis vier Mal pro Monat) Kokain an die Auskunftsperson B._____ verkauft zu haben. Die Mengen beliefen sich dabei auf jeweils 5 bis 15 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 600.-- für 10 Gramm. Zusätzlich soll sie am 7. Januar 2010 weitere 15.1 Gramm reines Kokain in E._____ an B._____ zu einem vereinbarten Preis von Fr. 3'000.-- verkauft haben. Diese Handlungen wurden als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG angeklagt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hat die erstinstanzliche Verurteilung wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt. Bezüglich der Strafzumessung wurde eine Zusatzstrafe gebildet, da die zu beurteilenden Taten vor einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung der Beschuldigten vom 2. April 2012 (wegen eines anderen Drogenhandelsdelikts) begangen wurden. Tatkomponente: Das Obergericht führte aus, dass die gehandelte Menge Kokain (zwischen ca. 50 und 85 Gramm Reinsubstanz) zwar nicht extrem hoch war, die Beschuldigte jedoch eine Vielzahl von Geschäften über mehrere Monate hinweg tätigte. Dies zeige eine beträchtliche kriminelle Energie. Es wurde von direktem Vorsatz und einem rein pekuniären Motiv ausgegangen, was das Tatverschulden erhöhe. Insgesamt wurde das Verschulden als "nicht mehr leicht" eingestuft, und eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsentzug für die hier relevanten Delikte wurde als angemessen erachtet. Täterkomponente: Die sechs Vorstrafen der Beschuldigten, von denen fünf einschlägig waren, wurden als stark straferhöhend gewichtet. Das Nachtatverhalten gab keinen Anlass zu einer Strafreduktion, da die Beschuldigte weder geständig war noch Einsicht oder Reue zeigte und sich nicht kooperativ verhielt. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde nicht festgestellt. Retrospektive Konkurrenz und Zusatzstrafe: Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung vom 2. April 2012 (28 Monate unbedingte Freiheitsstrafe für den Handel mit rund 335 Gramm reinem Kokain) wurde eine hypothetische Gesamtstrafe für alle Delikte (die hier zu beurteilenden und die des Urteils vom 2. April 2012) im Bereich von 44 Monaten Freiheitsentzug als gerechtfertigt angesehen. Diese Gesamtstrafe wurde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und eines schematisierten Berechnungsmodells ermittelt, wobei die erheblichen Mengen reinen Kokains, die vielen einschlägigen Vorstrafen (Zuschlag bis zu 50%) und die Vielzahl der Geschäfte (Zuschlag 10-20%) berücksichtigt wurden. Als Zusatzstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsdelikte wurde die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe von 44 Monaten und der bereits verhängten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urteil vom 2. April 2012) gebildet. Dies führte zu einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Die bereits erstandenen 32 Tage Untersuchungshaft wurden angerechnet. Vollzug: Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bestätigt. Dies wurde mit der Schlechtprognose aufgrund der neuesten einschlägigen Verfehlungen der Beschuldigten begründet. Zudem wäre ein (teil-)bedingter Strafvollzug aufgrund der hohen hypothetischen Gesamtstrafe von 44 Monaten aus objektiven Gründen nicht mehr möglich gewesen.

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