Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 07.03.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 3000
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 82g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

A. wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, insbesondere wegen mengenmässiger Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Ihr wird vorgeworfen, innerhalb von drei Monaten 40.2 Gramm reines Kokain verkauft zu haben. Bei ihrer Verhaftung wurden zudem weitere 42.4 Gramm reines Kokain sichergestellt, was einer Gesamtmenge von 82.6 Gramm reinem Kokain entspricht. Diese Menge überschreitet den Grenzwert für einen schweren Fall (18 Gramm reines Kokain) erheblich. Die Anklage betonte, dass A. in ihrer eigenen Wohnung, die sie mit ihren Söhnen teilte, eine "kleine Kokainfiliale" aufgebaut hatte, wo sie das Kokain selbst portionierte, abwog und abpackte. Die Taten wurden nicht aus Suchtdruck, sondern aus rein finanziellen, egoistischen Motiven begangen, mit dem Ziel, ein monatliches Zusatzeinkommen von CHF 1'000 zu erzielen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die strafzumessungsrelevanten Kriterien der Vorinstanz, erhöhte jedoch die Strafe. Die objektive Tatschwere wurde als "nicht mehr leicht" eingestuft. Als gewichtig wurden die erhebliche Überschreitung des Grenzwertes für schwere Fälle bei einer harten Droge wie Kokain, die damit verbundene Gesundheitsgefährdung und die Art der Tathandlungen bewertet. Besonders schwer wog der Aufbau einer "Drogenfiliale" in der eigenen Wohnung, in der auch Kinder lebten, sowie die Tatsache, dass A. die Drogen selbst verarbeitete und als nicht süchtige Verkäuferin in selbständiger Stellung agierte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wurde festgestellt, dass A. mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte, da sie nicht drogenabhängig war. Eine Notlage wurde nicht anerkannt, da legale Erwerbsmöglichkeiten oder behördliche Unterstützung zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Täterkomponente wurden die persönlichen Verhältnisse (Sozialhilfebezug, Schulden, familiäre Situation) weder strafmildernd noch -erhöhend berücksichtigt. Eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde als erheblich straferhöhend bewertet, obwohl sie bereits acht Jahre zurücklag. Das Nachtatverhalten von A., insbesondere ihr von Beginn an geständiges und einsichtiges Verhalten, wurde strafmindernd berücksichtigt. Allerdings wurde betont, dass ihre erneute Delinquenz trotz Reuebekundungen eine "gewisse Unbelehrbarkeit" zeige, und ihr Geständnis nicht stärker gewichtet wurde als ihre einschlägige Vorstrafe, auch aufgrund der erdrückenden Beweislage. In der Gesamtwürdigung aller Kriterien, insbesondere der erheblichen einschlägigen Vorstrafe und der fortgesetzten kriminellen Energie, erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (abzüglich zwei Tagen erstandener Haft) als angemessen, was eine Erhöhung der von der Vorinstanz verhängten 20 Monate bedeutete. Trotz der einschlägigen Vorstrafe und einer gewissen Rückfallgefahr wurde dem bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zugestimmt und eine Probezeit von vier Jahren festgesetzt. Dies wurde mit der Achtjährigkeit der Vorstrafe, A.'s Geständigkeit und Reue, sowie einer Verbesserung ihrer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation (wieder Erwerbstätigkeit) begründet.

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