Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 19.12.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: 1250
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 515g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A. wurde wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 1. November 2009 als Zwischenhändler tätig gewesen zu sein. Er hatte von B._____ insgesamt ca. ein Kilogramm Kokaingemisch (entsprechend ca. 517.08 Gramm reinem Kokain) übernommen, dieses bei sich zu Hause gelagert, in Minigrips portioniert und einen Grossteil davon an B._____ zum Weiterverkauf zurückgegeben. Darüber hinaus lieferte er selbst an C._____ 7.5 Gramm Kokaingemisch (4.25 Gramm reines Kokain) und vermittelte 2 Gramm Kokaingemisch (1.15 Gramm reines Kokain) an C._____ und F._____. Die Vorinstanz hatte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 24 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt zu vollziehen waren. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich. Bei der Strafzumessung berücksichtigte sie als massgebliche Faktoren das objektive Tatverschulden, die Täterkomponenten und die zeitliche Dimension. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens stellte die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit der Menge von 515 Gramm reinem Kokain die Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überschritten hat. Dies schuf eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen. Als verschuldenserhöhend wurde zudem bewertet, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund acht Monaten verschiedenste Einzelhandlungen vornahm und diese teilweise mehrfach wiederholte. Seine Rolle als Zwischenhändler, nicht bloss als Handlanger, erhöhte ebenfalls das Verschulden. Zu seinen Gunsten wirkte sich aus, dass er keine besonderen Vorkehrungen zur Verschleierung seiner Taten traf und der erzielte Gewinn mit Fr. 1'250.– vergleichsweise gering war. Im Ergebnis wurde das objektive Tatverschulden als "nicht mehr leicht" eingestuft, wobei die geringfügige Abweichung der tatsächlich gelieferten Menge an C._____ für die Gesamtbewertung unerheblich war, da die Schwelle zum schweren Fall massiv überschritten wurde. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Die ursprüngliche hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Bei den Täterkomponenten stellte die Rechtsmittelinstanz fest, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, einschliesslich seiner behaupteten schwierigen Jugend, keine strafmindernde Wirkung entfalten. Entgegen der Vorinstanz wurde festgestellt, dass zum Tatzeitpunkt keine strafzumessungsrelevanten Vorstrafen vorlagen, was sich neutral auswirkte. Strafmindernd wurde das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Anklagesachverhalte 1c und 2 sowie das Teilgeständnis zu 1a, 1b2 und 1b4 berücksichtigt, ebenso die erkennbare Einsicht und Reue. Eine starke Reduktion der Einsatzstrafe wurde jedoch nicht gewährt, da die Geständnisse weder umfangreich noch prozessentscheidend waren und nicht aus eigenem Antrieb erfolgten. Schliesslich wurde die lange seit der Tat verstrichene Zeit (rund acht Jahre) als strafmindernd gewertet, auch wenn dies nicht von der Staatsanwaltschaft zu verantworten war. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde nicht festgestellt, da gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vollzug berücksichtigt werden können und keine aussergewöhnlichen Umstände wie Ehe oder Kinder vorlagen. Im Ergebnis bestätigte die Rechtsmittelinstanz die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen, wobei die bereits erstandenen 76 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil wurde auf zwei Jahre festgesetzt.

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