Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG vorgeworfen. Konkret wurde er beschuldigt und für schuldig befunden, am 8./9. März 2011 4 Kilogramm Heroingemisch (entsprechend 2'841 Gramm reinem Heroin) transportiert zu haben. Diese Menge überschreitet das Zweihundertfache der vom Bundesgericht festgelegten Grenze zum schweren Fall. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht hat die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestätigt. Dabei wurden folgende massgebende Erwägungen angestellt: Objektives Verschulden: Die objektive Tatschwere wird als "keinesfalls mehr leicht" eingestuft, da der Beschuldigte eine sehr grosse Menge Heroin transportierte, die eine hohe Gefährdung einer unüberblickbaren Zahl von Menschen darstellt. Er handelte als Kurier auf der untersten Hierarchiestufe, was praxisgemäss als leicht verschuldensmindernd berücksichtigt wird, ebenso wie sein wenig raffiniertes Vorgehen beim Schmuggelversuch. Subjektives Verschulden: Dem Beschuldigten wird direkter Vorsatz angelastet, motiviert durch das finanzielle Interesse an einem Transportlohn von € 13'000.–. Seine Behauptung, nichts über Drogen gewusst zu haben oder Analphabet zu sein, wurde als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung gewertet. Eine geltend gemachte finanzielle Notlage wurde nicht als entlastend angesehen, da er arbeitsfähig war und in der Lage gewesen wäre, legale Einkommen zu erzielen. Das Gericht sah darin ein egoistisches Handeln, welches die objektive Tatschwere nicht mindert. Gesamthaftes Tatverschulden (Einsatzstrafe): Obwohl die Vorinstanz das Verschulden als "schwer" einstufte (was bei einer Einsatzstrafe im obersten Bereich des Strafrahmens von 15-20 Jahren liegen würde), sah das Obergericht eine Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren Freiheitsstrafe als angemessen an. Strafmindernde Faktoren: Biografie/Strafempfindlichkeit: Die persönlichen Umstände des Beschuldigten (Ernährer, kranke Ehefrau, Kinder) wurden nicht als aussergewöhnlich genug für eine Strafminderung befunden, zumal die Kinderbetreuung gewährleistet war und seine Anwesenheit im Heimatland nicht zwingend erforderlich war. Auch die Härte des Vollzugs im Ausland ist eine direkte Folge seiner Delinquenz und führt nicht zu einer Strafminderung. Vorstrafenlosigkeit: Gemäss Bundesgerichtspraxis wurde die Vorstrafenlosigkeit nicht als strafmindernd berücksichtigt. Nachtatverhalten: Das Geständnis des Beschuldigten, obwohl nicht "rasch" und angesichts des offenkundigen Sachverhalts unausweichlich, wurde moderat strafmindernd berücksichtigt. Einsicht und Reue wurden nur "in Ansätzen erkennbar" und wirkten sich nur minimal strafreduzierend aus. Der Verzicht auf eine haftrichterliche Anhörung und die gute Führung im Vollzug wurden nicht als strafmindernd anerkannt. Vergleichsrechnung und Referenzurteil: Eine Vergleichsrechnung nach dem Modell von Fingerhuth/Tschurr ergab eine Strafe im Bereich von 42-44 Monaten, was die Angemessenheit der 42 Monate Freiheitsstrafe unterstreicht. Ein angeführtes Referenzurteil mit einer geringeren Strafe wurde als nicht vergleichbar erachtet, da in diesem Fall eine kleinere Menge reiner Betäubungsmittel transportiert wurde und der Täter von Anfang an vollumfänglich geständig war. Strafvollzug: Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug kam bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten von Gesetzes wegen nicht in Frage. Insgesamt hat das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen erachtet und bestätigt, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs.