Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 24. Mai 2012 in Zürich einem verdeckten Ermittler ein 139 Gramm Kokaingemisch übergeben zu haben. Er soll diese Drogen zuvor auf unbekannte Weise erlangt haben. Am Vortag, dem 23. Mai 2012, hatte er sich mit D._____ (separates Verfahren) getroffen und auf dessen Nachfrage eingewilligt, 140 Gramm Kokain für die genannte Übergabe zu beschaffen. Der Beschuldigte wusste oder musste zumindest damit rechnen, dass es sich um Kokain handelte. Er wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, korrigiert jedoch die Dauer der Freiheitsstrafe von 36 auf 32 Monate. Objektives Tatverschulden (Tatschwere): Der Beschuldigte erlangte zum Weiterverkauf eine erhebliche Menge Kokain (139 Gramm Kokaingemisch, 72.3 Gramm reines Kokain, weit über der Qualifikationsgrenze von 18 Gramm). Kokain ist eine gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential, die Gesundheit zahlreicher Konsumenten gefährden konnte. Die Tätigkeit des Beschuldigten wird nicht auf der untersten Hierarchiestufe (Strassenverkäufer) angesiedelt, sondern auf einer mittleren Händler-Stufe. Er war die Person, die Drogen in grösseren Mengen liefern konnte und hatte Zugang zu einer leistungsfähigen Verteil-Organisation oder entsprechende Kontakte. Er war stärker als D._____ in die Drogenhändlerszene involviert, da D._____ auf ihn als Lieferanten angewiesen war. Trotz nur eines Geschäfts legte er erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Die hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten wird als angemessen erachtet. Subjektives Tatverschulden: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er erklärte sich bereits am Vortag bereit, die erhebliche Menge Kokain zu beschaffen. Er ist nicht drogenabhängig, daher scheidet Beschaffungskriminalität aus. Das Motiv waren rein finanzielle Interessen, ohne dass eine Notlage vorlag (er hatte eine temporäre Anstellung und bezog Sozialhilfe). Die objektive Tatschwere ist ihm voll anzurechnen. Täterkomponenten (Vorleben und Nachtatverhalten): Vorleben/Vorstrafen: Der Beschuldigte hat seit 2003 sieben einschlägige Vorstrafen (allesamt wegen Betäubungsmitteldelikten), darunter unbedingte Freiheitsstrafen. Diese in kurzen Zeitabständen erfolgten Verurteilungen haben ihn in keiner Weise beeindruckt. Er wurde sogar während des Vollzugs erneut straffällig. Dies zeugt von eklatanter Unbelehrbarkeit und Renitenz und wirkt sehr stark straferhöhend. Nachtatverhalten: Er war bezüglich der Drogenübergabe geständig, jedoch nur, weil er dabei verhaftet wurde (nachgewiesener Sachverhalt). Bezüglich seiner Rolle bei der Beschaffung, seines Wissens und Willens blieb er ungeständig. Eine aufrichtige Reue ist nicht erkennbar. Dies führt höchstens zu einer sehr leichten Strafminderung. Einsatz verdeckter Ermittler: Dies wird nicht strafmindernd berücksichtigt, da Art. 293 Abs. 4 StPO besagt, dass dies nur bei Überschreitung des zulässigen Einwirkens der Fall ist, was hier nicht gegeben war. Gesamtwürdigung: Die straferhöhenden Umstände überwiegen bei weitem, insbesondere die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die daraus resultierende Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, die eine starke Erhöhung des Strafmasses erfordern. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wird eine Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die bereits erstandenen 365 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug werden angerechnet. Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.