Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.10.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 191g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A.____ wird vorgeworfen, am 23. Januar 2016 gegen 00:45 Uhr in Zürich einem zivilen Polizeibeamten (Scheinkäufer) eine Portion Kokaingemisch von 0.9 Gramm brutto für 100 Schweizer Franken übergeben und somit gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) verstossen zu haben. Der Beschuldigte bestritt die Tat vehement und behauptete, es habe sich um eine Verwechslung gehandelt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz, wonach A.____ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ist. Die Identifikation des Beschuldigten als Täter wurde aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen von drei Polizisten (Scheinkäufer, Beobachter, Verhaftender), des zu 100% passenden Signalements und des Fundes der Scheinkaufsnote unter seinem Fuss als zweifelsfrei angesehen. Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, die sich im Laufe der Befragungen widersprachen, trug ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts bei. Hinsichtlich der Strafzumessung schliesst sich das Obergericht der Vorinstanz an. Das objektive Tatverschulden wird angesichts der geringen Menge Kokain (0.9 Gramm) und des einmaligen Verkaufs als leicht qualifiziert. Trotz der geringen Menge wird das Verhalten jedoch als "professionell" eingestuft, da Scheinkäufer nicht leicht zu erkennen sind und es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Der Beschuldigte zeige eine "beachtliche kriminelle Energie", da er trotz einschlägiger Vorstrafen und noch während des laufenden Strafvollzugs erneut als Kokainverkäufer tätig wurde. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen wird als angemessen erachtet. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, einschliesslich seiner Arbeitslosigkeit und finanziellen Abhängigkeit von seiner Frau, werden als strafzumessungsneutral bewertet, da keine finanzielle Notlage vorlag, die ihn zur Tat veranlasst hätte. Den grössten Einfluss auf die Strafzumessung haben die einschlägigen Vorstrafen: A.____ weist vier Vorstrafen auf, drei davon im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, die über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren verteilt sind und rund 14 Verkäufe von Einzelportionen umfassen. Die letzte Verurteilung wegen eines beinahe identischen Delikts erfolgte ein knappes Jahr vor der aktuellen Tat und noch während des laufenden Strafvollzugs. Dies wird als "stark straferhöhend" berücksichtigt, da sich der Beschuldigte von seinen bisherigen Strafverfahren "völlig unbeeindruckt" zeigte und "unbekümmert weiter delinquiert". Das Gericht verweist auf ein Bundesgerichtsurteil, das eine erhebliche Straferhöhung aufgrund von Renitenz und zahlreichen einschlägigen Vorstrafen auch bei objektiv geringer Tatschwere zulässt. Die Vorinstanz hatte die Einsatzstrafe um den Faktor 4.5 auf 180 Tagessätze (entsprechend 6 Monaten Freiheitsstrafe) erhöht. Das Obergericht bestätigt diese Strafe als angemessen. Eine noch höhere Strafe, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (10 Monate), würde die Einsatzstrafe um das 7.5-fache erhöhen, was angesichts der Menge von 0.9 Gramm Kokain und der damit verbundenen Gefährdung als (noch) nicht gerechtfertigt erachtet wird. Da weder die Verteidigung noch die Anklagebehörde den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe in Frage stellten, wird auch dieser von der Vorinstanz getroffene Entscheid bestätigt. Die mangelnde Reue und Einsicht des Beschuldigten sowie die ungünstige Legalprognose stützen den unbedingten Vollzug.

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