Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Der Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mai 2017 ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Sie soll in mittäterschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ Heroin gehandelt haben. Die Anklage geht von mindestens 44 Transaktionen aus, bei denen insgesamt 220 Gramm Heroingemisch (entsprechend 39.8 Gramm Heroin-Reinsubstanz) an eine unbestimmbare Anzahl von Abnehmern, darunter die Auskunftspersonen C._____ und G._____, verkauft wurden. Der Handel fand hauptsächlich in der gemeinsamen Wohnung der Beschuldigten statt. Die Vorinstanz hat dies als schweren Fall des Betäubungsmittelhandels nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Qualifikation der Tat als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem schweren Fall aufgrund der gehandelten Menge von 39.8 Gramm Heroin-Reinsubstanz, welche den Grenzwert von 12 Gramm erheblich überschreitet, und der Vielzahl der Abnehmer über einen längeren Zeitraum. Die mittäterschaftliche Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ wird bejaht, da beide Beschuldigten wesentliche und gleichermassen massgebliche Tatbeiträge zur Planung und Ausführung des Drogenhandels geleistet haben. A._____ war hauptsächlich für die Beschaffung der Ware zuständig, während B._____ vorwiegend den Vertrieb koordinierte und Kunden empfing, jedoch beide in die Übergaben involviert waren. Bei der Strafzumessung wird berücksichtigt, dass es sich um eine teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 handelt (Freiheitsstrafe von 12 Monaten). Die Delikte im vorliegenden Fall wurden teils vor, teils nach diesem Urteil begangen. Tatschwere: Objektive Tatschwere: Die gehandelte Menge von 39.8 Gramm Heroin-Reinsubstanz, die den Schwellenwert für einen schweren Fall (12 Gramm) deutlich übersteigt, wird als stark straferhöhend bewertet. Erschwerend kommt hinzu, dass eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern über einen längeren Zeitraum bedient wurde, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und ein hohes Gefährdungspotenzial für die öffentliche Gesundheit zeigt. Die Beschuldigte bewegte sich am unteren Rand der Drogenhierarchie, was strafmindernd berücksichtigt wird, jedoch nicht massgeblich ist. Subjektive Tatschwere: Das direktvorsätzliche Handeln und die egoistischen Beweggründe (Finanzierung des Eigenkonsums, obwohl Sozialhilfe bezogen wurde) wirken straferhöhend. Allerdings wird strafmindernd berücksichtigt, dass A._____ unter einer schweren Heroinabhängigkeit litt (klassische Beschaffungskriminalität). Die Strafminderung wird jedoch als mässig erachtet, da ihre Entscheidungsfreiheit aufgrund der Verfügbarkeit von Methadon im Rahmen von Suchtbehandlungen nicht stark eingeschränkt war und sie das Methadonprogramm nicht konsequent in Anspruch nahm. Täterkomponente: Vorstrafen: Die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2010, 2011 und 2016 (allesamt wegen Betäubungsmitteldelikten) wirken deutlich straferhöhend. Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte während einer laufenden Strafuntersuchung und nach der Verurteilung vom 7. April 2016 weiter delinquierte, fliesst straferhöhend ein. Persönliche Verhältnisse: Aus den persönlichen Verhältnissen oder der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine weiteren strafmindernden Umstände. Die Beschuldigte machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sodass weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue angerechnet werden können. Gesamtstrafe und Vollzug: Das Obergericht kommt zu einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, die sich aus einer Zusatzstrafe von 8 Monaten für die Delikte vor dem 7. April 2016 und einer Einzelstrafe von 16 Monaten für die Delikte nach diesem Datum zusammensetzt. Der Vollzug der Strafe wird als unbedingt angeordnet. Die Voraussetzungen für einen (teil-)bedingten Vollzug sind nicht gegeben, da die Beschuldigte trotz mehrfacher Vorstrafen und früherer therapeutischer Massnahmen immer wieder delinquiert hat und eine günstige Legalprognose aufgrund ihrer anhaltenden Massnahmebedürftigkeit ausgeschlossen ist.