Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 02.10.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 12000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 5489g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Konkret geht es um die einmalige Einfuhr von 7'819 Gramm Heroingemisch (entspricht 5'489 Gramm Reinsubstanz) auf dem Luftweg von Pakistan über Dubai in die Schweiz im Juni 2012. Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Objektive Tatschwere: Das Obergericht beurteilt die objektive Tatschwere als mittelschwer. Obwohl Heroin als gefährliche Droge gilt und die eingeführte Menge ein Vielfaches der vom Bundesgericht festgelegten Grenze für schwere Fälle (12 Gramm reines Heroin) überschreitet, wurde zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er lediglich als Kurier in untergeordneter Stellung fungierte und durch B._____ zum Transport überredet wurde. Es handelte sich um eine einmalige Tat, und die Tatausführung war nicht besonders raffiniert (Heroin im doppelten Boden eines Koffers), was auf keine hohe kriminelle Energie hindeutet. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, um seine knappen finanziellen Verhältnisse zu verbessern und seine Familie in Pakistan zu unterstützen. Das Obergericht korrigiert die Vorinstanz dahingehend, dass Eventualvorsatz nicht strafschärfend, sondern eher zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt nicht wesentlich zu relativieren. Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Die Biografie des Beschuldigten enthält keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren. Seine Nichtvorbestrafung wird neutral gewichtet und führt zu keiner Strafminderung. Nachtatverhalten: Dem Beschuldigten kommt zugute, dass er in einem frühen Stadium der Untersuchung ein Geständnis ablegte und den Namen seiner Kontaktperson in Pakistan nannte. Er zeigte Reue und Einsicht, obwohl das Geständnis aufgrund des Auffindens des Heroins keine übermässige Bedeutung hatte. Strafmilderungsgründe (Bedrohung und erhöhte Strafempfindlichkeit): Bedrohung: Der vom Verteidiger geltend gemachte Strafmilderungsgrund der Tatbegehung unter dem Einfluss einer schweren Drohung wurde vom Gericht kritisch geprüft. Es fiel auf, dass der Beschuldigte selbst bis zur Berufungsverhandlung hauptsächlich finanzielle Gründe für die Tat nannte und die Behauptungen über eine ernsthafte Bedrohung durch mehrere Auftraggeber, Verfolgung und gewaltsames Zerren in ein Auto erst spät im Verfahren und widersprüchlich vorgebracht wurden. Eine frühere Aussage bezüglich einer Entführung seiner Familie bezog sich nur auf den Fall, dass ein Koffer verloren ginge, nicht auf die Initialisierung des Transports. Das Obergericht qualifiziert die neuen Vorbringen als Schutzbehauptungen und verneint eine strafmildernde Bedrohungssituation. Erhöhte Strafempfindlichkeit: Die Behauptung einer erhöhten Strafempfindlichkeit aufgrund von Repressalien gegen seine Familie in Pakistan durch die Hintermänner wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die genannten Probleme (Landraub, Erpressung) bereits vor der Tat bestanden und der Beschuldigte sich auch vor seiner Inhaftierung überwiegend in Spanien aufhielt und somit nicht bei seiner Familie war. Die Trennung von der Familie ist eine übliche Folge einer Freiheitsstrafe und rechtfertigt nur unter aussergewöhnlichen Umständen eine Minderung, die hier nicht gegeben ist. Strafmass: Basierend auf diesen Erwägungen, insbesondere der Korrektur des Eventualvorsatzes und der Berücksichtigung der untergeordneten Rolle sowie der einmaligen Tat, setzte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 60 Monaten als angemessen fest. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafminderungsgründe (v.a. untergeordnete Rolle, einmalige Tat, Geständnis und Reue) erfolgte eine deutliche Reduktion der Einsatzstrafe. Das Obergericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als gerechtfertigt (im Vergleich zu den 48 Monaten der Vorinstanz). Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 334 Tagen wurden auf die Strafe angerechnet.

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