Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.09.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 148g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, mehrere Delikte begangen zu haben, die hauptsächlich im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes angesiedelt sind, aber auch Gewalt- und Verkehrsdelikte umfassen. Der schwerwiegendste Vorwurf ist ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), da er 148 Gramm reines Kokain (201 Gramm Kokain-Gemisch mit 73% Reinheit) zum Weiterverkauf besass. Diese Menge übersteigt den Grenzwert für einen schweren Fall massiv. Zusätzlich wurde er wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, da er mehrfach kleinere Mengen Kokain an Konsumenten abgab und diverse Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Ecstasy, Marihuana, Haschisch, rezeptpflichtige Medikamente) zum teilweisen Weiterverkauf lagerte. Weiterhin wurde A. des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig gesprochen, da er zusammen mit zwei Mittätern eine Einzelperson, die bereits am Boden lag, mit Schlägen gegen Kopf und Oberkörper traktierte. Die Tat wurde als Racheaktion aufgrund belastender Aussagen des Geschädigten bei den Strafbehörden motiviert. Darüber hinaus wurde er wegen verschiedener Verkehrsdelikte verurteilt: Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol-, Kokain- und Ecstasy-Einfluss über eine längere Strecke), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (vom Fahrzeug seiner Lebenspartnerin) und Fahren ohne Berechtigung. Schliesslich wurde er auch der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig gesprochen, weil er einem ausländischen Drogenkurier über mehrere Wochen Unterkunft gewährte und sich dies mit Betäubungsmitteln vergüten liess. Hinzu kommen mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes wegen des Besitzes und Konsums von Drogen. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Schuld. Im Rahmen der Strafzumessung ging sie für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer hypothetischen Einsatzstrafe von ca. 22 Monaten Freiheitsstrafe aus, wobei die objektive Tatschwere als "noch leicht" und die subjektive Tatschwere als "eher leicht" taxiert wurde, auch wenn die eigene Abhängigkeit des Beschuldigten nur leicht mildernd wirkte, da der finanzielle Gewinn das überwiegende Motiv war. Für die weiteren Delikte wurden folgende Einzelstrafen als angemessen erachtet und zur Asperation herangezogen: Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Erhöhung um 4 Monate (angemessene Einzelstrafe 6 Monate). Angriff: Erhöhung um 12 Monate (angemessene Einzelstrafe 18 Monate). Hierbei wurde das Verschulden als "nicht mehr leicht" eingestuft, da A. dominant und brutal vorging. Fahren in fahrunfähigem Zustand: Erhöhung um 2 ½ Monate (angemessene Einzelstrafe 4 Monate). Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch: Erhöhung um ½ Monat (angemessene Einzelstrafe 1 Monat). Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung: Erhöhung um 2 Monate (angemessene Einzelstrafe 4 Monate). Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts: Erhöhung um 2 Monate (angemessene Einzelstrafe 4 Monate). Dies führte zu einer insgesamt asperierten Einsatzstrafe von 45 Monaten aufgrund der Tatkomponente. In Bezug auf die Täterkomponente wurde festgestellt, dass A. mehrere teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist (Nötigung, Tätlichkeiten, Waffengesetz; Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung BetmG). Seine Delinquenz erfolgte unbeirrt während einer laufenden Strafuntersuchung und während einer Probezeit, was eine ausgeprägte Geringschätzung der Rechtsordnung manifestiert. Diese Faktoren wirkten deutlich straferhöhend. Sein Geständnis und seine Kooperation wurden nur leicht strafmindernd berücksichtigt, da das Geständnis erst spät und unter dem Druck der Beweise erfolgte und keine echte Reue zeigte, sondern die Ursachen primär in unglücklichen Umständen sah. Insgesamt überwogen die straferhöhenden Faktoren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate begründete. Die hypothetische Gesamtstrafe betrug somit 48 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) musste die Rechtsmittelinstanz die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe übernehmen. Die Vorinstanz hatte den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bedingt und 12 Monaten unbedingt angeordnet. Trotz Bedenken seitens des Obergerichts (eine vollständig zu vollziehende Strafe wäre vertretbar gewesen), musste dies aufgrund des Verschlechterungsverbots bestätigt werden. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe wurde eine Busse von Fr. 500.– wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochen und der bedingte Vollzug einer früheren Strafe von 30 Tagessätzen widerrufen.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen