Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.10.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 10100
Deliktsdauer (Monate): 25

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 73g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A._____ wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren (Januar 2015 bis Januar 2017) 72.5 Gramm reines Kokainhydrochlorid an regelmässige Abnehmer verkauft zu haben. Zudem wurden 2.05 Gramm reines Kokainhydrochlorid in seiner Wohnung sichergestellt, das teilweise für den Eigenkonsum und teilweise für den Weiterverkauf bestimmt war. Er erzielte einen Gewinn von über Fr. 10'000.–. Erschwerend kam hinzu, dass er über Streckmittel und Waagen verfügte, was darauf hindeutet, dass er das Kokain selbst gestreckt und bearbeitet hat. Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht, bestätigte die Strafzumessung der Vorinstanz. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen, deren Vollzug bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Die Busse von Fr. 300.– blieb ebenfalls bestehen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht die gehandelte Menge von 72.5 Gramm reinem Kokain, die den Grenzwert für einen schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG um das Vierfache übersteigt, als erschwerend. Auch die beachtliche Deliktsdauer und die Vielzahl der Einzelgeschäfte wurden als erschwerend gewertet, da sie einen langanhaltenden Vorsatz zeigten. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Kokain eigenhändig gestreckt hatte, was ihn über die tiefste Hierarchiestufe hinaus positioniert, wirkte sich ebenfalls erschwerend aus. In subjektiver Hinsicht wurde festgestellt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat und aus rein monetären Gründen dem Handel nachging, da er finanziell nicht auf den Drogenhandel zur Deckung seines Konsums angewiesen war. Der erzielte beträchtliche Gewinn von über Fr. 10'000.– wurde ebenfalls als erschwerend bewertet. Strafmindernd wurde seine Suchtmittelabhängigkeit berücksichtigt, da süchtigen Drogenhändlern ihr objektives Verhalten auf der subjektiven Seite typischerweise nur reduziert angerechnet werden kann. Das Geständnis des Beschuldigten wurde nur leicht strafmindernd gewertet, da es nicht von Anfang an erfolgte. Seine Bemühungen nach der Tat, Einsicht und Reue wurden ebenfalls strafmindernd berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten festgesetzt, die das Obergericht als angemessen empfand. Die persönliche Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkte sich strafzumessungsneutral aus. Hinsichtlich der obligatorischen Landesverweisung kam das Obergericht zum Schluss, dass diese nicht auszusprechen sei. Da Art. 66a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft trat und der Anklagesachverhalt sowie die Akten nicht ergaben, dass der Beschuldigte seit diesem Datum bis zum 29. Januar 2017 eine Katalogtat im Sinne eines schweren Falls begangen hätte, entfiel die obligatorische Landesverweisung. Eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wurde ebenfalls verneint, da das Verhalten des Beschuldigten im relevanten Zeitraum (nach Inkrafttreten von Art. 66a StGB) die erforderliche Schwere nicht erreichte.

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