Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.03.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 34

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 211g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) begangen zu haben. Im Wesentlichen handelt es sich um Besitz und Verkauf von Kokain in erheblichen Mengen über einen Zeitraum von etwa 34 Monaten (Anfang 2015 bis Oktober 2017) sowie um Konsum von Kokain. Die Rechtsmittelinstanz hat die Strafzumessung unter Berücksichtigung des Umstands vorgenommen, dass ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt, da ein Teil der Taten vor und ein Teil nach einer früheren Verurteilung (wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) begangen wurde. Das Gericht hat sich an das Asperationsprinzip und die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung gehalten. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Qualifikation des Delikts: Die Taten, insbesondere der Kokainhandel, wurden als schwere Fälle gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eingestuft, da die Mindestmenge von 18 Gramm Kokain-Reinsubstanz um ein Vielfaches überschritten wurde (ca. 168g vor Erstverurteilung, ca. 43.69g danach). Objektives Tatverschulden: Trotz der hohen Menge wurde das objektive Tatverschulden als "noch leicht" eingestuft. Dies wurde damit begründet, dass A. keine übergeordnete hierarchische Stellung im Drogenhandel innehatte, sondern primär als Anlaufstelle für Abnehmer fungierte und keine weitergehenden planerischen oder organisatorischen Vorkehrungen nachgewiesen werden konnten. Die Verkäufe betrafen jeweils kleinere Mengen an verschiedene Personen. Subjektives Tatverschulden: A. handelte vorsätzlich im Hinblick auf den Verkauf von Betäubungsmitteln und die damit verbundene Gesundheitsgefährdung. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass finanzielle Notlagen (Arbeitslosigkeit, erwartetes Kind der Freundin, finanzielle Unterstützung der Familie) sowie die Finanzierung des eigenen Kokainkonsums Motiv für die Taten waren. Dies deutet darauf hin, dass es nicht um reines egoistisches Gewinnstreben ging. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Die schwierige Integration in die Schweiz als 15-Jähriger ohne Sprachkenntnisse wurde zwar anerkannt, jedoch wurde festgestellt, dass A. beruflich Fuss fassen konnte und der Drogenhandel somit nicht der einzige Ausweg war. Insgesamt wurde diesbezüglich kein massgeblicher Einfluss auf die Strafzumessung gesehen. Vorstrafen: A. ist vorbestraft und beging die vorliegenden Taten teilweise während einer laufenden Probezeit, was straferhöhend berücksichtigt wurde. Auch nicht einschlägige Vorstrafen belegen eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Nachtatverhalten: A.s Geständnis, das die Untersuchung erheblich erleichterte, sowie seine gezeigte Einsicht und Reue wurden moderat strafmindernd gewertet. Delikte nach Erstverurteilung: Die Taten, die nach der ersten Verurteilung begangen wurden, wirkten straferhöhend, da sie während einer laufenden Strafuntersuchung erfolgten. Einsatzstrafe und Asperation: Die Strafzumessung erfolgte nach den Regeln der teilweisen retrospektiven Konkurrenz. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe wurde für die Taten vor der Erstverurteilung festgesetzt. Diese wurde zur rechtskräftigen Grundstrafe (7 Jahre Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) asperiert, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten führte. Daraus resultiert eine Zusatzstrafe von 15 Monaten. Für die Taten nach der Erstverurteilung wurde eine isolierte hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten festgesetzt. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis wären die Zusatzstrafe (15 Monate) und die Strafe für die späteren Delikte (16 Monate) zu addieren, was zu 31 Monaten geführt hätte. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius): Da der Beschuldigte die einzige Partei war, die Berufung eingelegt hat, durfte das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten erhöhen. Daher blieb es bei der vorinstanzlichen Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) und einer Busse von 200 Franken (ebenfalls unbedingt). Die Argumentation des Beschuldigten gegen eine Verschlechterung durch Änderung der Rechtsprechung wurde abgewiesen, da Art. 2 StGB nur Gesetzesänderungen, nicht aber Änderungen der Rechtsprechung betrifft. Insgesamt bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als teilweise Zusatzstrafe sowie die Busse von 200 Franken, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde und eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet wurde.

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