Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von etwa August bis Oktober 2015 in zwei Fällen Kokain (insgesamt ca. 49.32 Gramm reines Kokainhydrochlorid) gekauft, portioniert und in einer Vielzahl von Einzelportionen verkauft zu haben. Eine zweite Lieferung konnte infolge ihrer Verhaftung nicht mehr vollständig verkauft werden. Die Vorinstanz verurteilte sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigte den Schuldspruch und die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 9 Monate bedingt und 9 Monate unbedingt vollzogen werden. In der Strafzumessung wurden folgende Aspekte berücksichtigt: Tatkomponente: Die objektive Tatschwere wurde als nicht mehr leicht, aber auch nicht als mittelschwer eingestuft. Kokain gilt als harte Droge mit grossem gesundheitsgefährdendem Potenzial. Der Grenzwert zum schweren Fall (18 Gramm reines Kokain) wurde um ein Vielfaches überschritten. Die Beschuldigte wurde als "Kleinstunternehmerin" und nicht als einfacher "Läufer" eingestuft, da sie das Kokain selbst bezog, nach eigenem Gutdünken verkaufte und eine grosse Gewinnmarge erzielte. Die Tatsache, dass sie zweimal 50 Gramm Kokain erhielt, deutet auf eine höhere Stellung als die unterste Hierarchieebene hin. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Eine finanzielle Notlage oder ein Suchtdruck wurden verneint. Die Verteidigung machte zwar eine Drucksituation geltend und die Unterstützung der Familie in ihrem Herkunftsland, dies wurde jedoch nicht als glaubhaft erachtet, da der erzielte Gewinn die weitergeleiteten Beträge deutlich überstieg. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 bis 17 Monaten wurde als angemessen erachtet und steht im Einklang mit Vergleichsfällen und dem Strafzumessungsmodell Hansjakob. Täterkomponente: Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (2013 bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten verbunden mit einer Busse), und die aktuellen Taten wurden unmittelbar nach Ablauf der Probezeit begangen, was zu einer empfindlichen Straferhöhung führte. Demgegenüber wurde ein erheblich strafminderndes Geständnis anerkannt, insbesondere bezüglich der ersten Lieferung, die ohne ihr Geständnis kaum nachweisbar gewesen wäre. Dieses Geständnis wurde als Zeichen der Einsicht gewertet, verstärkt durch Reuebekundungen vor Gericht. Ihre persönlichen Verhältnisse (Coiffeursalon, Schulden, Unterstützung der Familie) wurden strafzumessungsneutral bewertet. Insgesamt wurde die Täterkomponente als nur marginal straferhöhend beurteilt, was dazu führte, dass die Einsatzstrafe von 16-17 Monaten bei Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und des Geständnisses zu einer Gesamtstrafe von rund 19 Monaten führte, die im Rahmen der von der Vorinstanz verhängten 18 Monate lag. Vollzug der Strafe: Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (9 Monate unbedingt, 9 Monate bedingt) mit einer Probezeit von 5 Jahren. Obwohl die Beschuldigte bereits bedingt vorbestraft war und diese Sanktion sie nicht von weiterer Delinquenz abhielt, wurde der teilbedingte Vollzug als "allerletzte Chance" gewährt. Die Gerichtsinstanz erwartete eine nachhaltige Wirkung vom erstmaligen Verbüssen eines substanziellen Freiheitsstrafenteils, um die Legalprognose positiv zu beeinflussen, insbesondere da bei einem Rückfall erneut ein langer Freiheitsentzug drohen würde. Eine Kombination aus bedingter Freiheits- und unbedingter Geldstrafe wurde als unzureichend zur positiven Beeinflussung der Legalprognose erachtet.