Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Dies umfasste zwei Hauptdeliktskomplexe: Zum einen der Handel mit insgesamt ca. 7 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von Mitte Februar 2010 bis zum 9. März 2010 (nach aBetmG beurteilt). Zum anderen das Treffen von Anstalten zum Erwerb von 100 Gramm Kokain am 4. Mai 2012 (qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, nach neuem Recht beurteilt). Der letztere Vorwurf bildete die schwerste Straftat und diente als Basis für die Einsatzstrafe. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen die vorinstanzliche Strafzumessung, jedoch mit einer entscheidenden Abweichung hinsichtlich des Vollzugs. Für das Anstaltentreffen zur Kokainverschaffung wurde eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen erachtet. Dabei wurde strafmindernd berücksichtigt, dass es sich um ein blosses Anstaltentreffen handelte und A. nicht die treibende Kraft war, sondern auf Veranlassung ihrer Tochter handelte, ohne dass ihr eine grosse kriminelle Energie anzulasten wäre. Strafschärfend wirkte das Wissen um das hohe Suchtpotenzial von Kokain und der Umstand, dass das Geschäft nur wegen Umständen ausserhalb ihres Einflussbereichs nicht zum Abschluss kam. Finanzielle Motive traten in den Hintergrund, stattdessen handelte es sich primär um eine Gefälligkeit für die Tochter. Die Argumentation der Beschuldigten, sie sei in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter gestanden oder im Tatzeitpunkt betrunken gewesen, wurde vom Gericht nicht als strafmindernd akzeptiert. Die weiteren Delikte (Kokainverkäufe von 7 Gramm) wurden im Rahmen des Aspirationsprinzips zur Einsatzstrafe hinzugerechnet, was die Strafe auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe ansteigen liess. Bei den Täterkomponenten wurde das Geständnis lediglich als leicht strafmindernd gewertet, da es unter dem Eindruck erdrückender Beweislage erfolgte. Deutlich straferhöhend wirkten sich die zwei einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten aus. Besonders negativ wurde bewertet, dass das Hauptdelikt (Anstaltentreffen) während eines laufenden Strafverfahrens begangen wurde, was eine Geringschätzung der Rechtsordnung zeige. Die persönlichen Verhältnisse hatten sich neutral auf die Strafzumessung ausgewirkt. Obwohl die Täterkomponenten insgesamt klar straferhöhend wirkten und eine Strafe über der maximalen Strafkompetenz des Einzelgerichts von 12 Monaten vertretbar gewesen wäre, blieb es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Hinsichtlich des Vollzugs wich die Rechtsmittelinstanz von der Vorinstanz ab. Trotz der ungünstigen Prognosefaktoren wie den einschlägigen Vorstrafen, der Verweigerung gemeinnütziger Arbeit in der Vergangenheit und dem Delinquieren während eines laufenden Verfahrens, wurde der bedingte Vollzug gewährt. Dies wurde damit begründet, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen, die Untersuchungshaft und das Verfahren ihre Wirkung getan hätten und sich A. seither wohlverhalten habe. Ihr derzeitiges arbeitsames und geregeltes Leben als Reinigungskraft, das ihr die Unabhängigkeit vom Sozialamt ermöglichte, sowie die Tatsache, dass ihre Tochter, die sie zu den Taten veranlasst hatte, nicht mehr in der Schweiz ist und keinen Einfluss mehr auf sie nehmen kann, sprachen für eine günstige Legalprognose. Der bedingte Vollzug sollte eine letzte Chance bieten und den positiv eingeschlagenen Weg nicht gefährden. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt.