Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ab spätestens Juli 2010 bis zu seiner Verhaftung im August 2011 mehrfach und qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er soll wiederholt grössere Mengen Kokaingemisch (jeweils bis zu ca. 1 Kilogramm) von Drogenkurieren entgegengenommen, einmal selbst 130 Gramm Kokaingemisch gekauft und insgesamt mindestens ca. 2,6 Kilogramm Kokaingemisch verkauft haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, wobei es die ursprüngliche Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 Jahre und 6 Monate) bestätigt. Es geht von einer Einsatzstrafe von 4½ Jahren Freiheitsstrafe aus, von der dann Minderungen und Erhöhungen vorgenommen werden. Objektive Tatschwere: Die Taten werden als erheblich schwerwiegend beurteilt. Der Beschuldigte betätigte sich über ein Jahr lang im Drogenhandel und war an ca. zwanzig Geschäften mit insgesamt ca. 6,9 Kilogramm Kokaingemisch beteiligt, was über 1'955 Gramm reinem Kokain entspricht und damit weit über der Menge liegt, ab der der qualifizierte Tatbestand anwendbar ist. Er nahm Drogen von Kurieren entgegen, verkaufte selbst und lieferte an andere Dealer, nicht nur an Endkonsumenten. Seine Position im Drogenhandel wird als "etwas gehobenere, wenn auch nicht hohe" eingestuft. Subjektive Tatschwere / Beweggründe: Der Beschuldigte gab an, aus Existenzängsten und Verantwortungsdruck gegenüber seiner Familie gehandelt zu haben, da seine selbstständige Tätigkeit als Informatiker scheiterte. Das Gericht weist dies jedoch zurück, da in der Schweiz niemand Delikte begehen müsse, um die Existenz zu sichern (Verweis auf Sozialhilfe). Es wird ihm jedoch zugutegehalten, dass sein Gewinn aus dem Drogenhandel nicht gross war und er kein Luxusleben führte. Er war selbst nicht drogensüchtig. Das Gericht sieht trotz der finanziellen Motivation eine auch subjektiv erhebliche Tatschwere. Persönliche Verhältnisse: Das Gericht anerkennt, dass der Beschuldigte es in seinem bisherigen Leben nicht einfach hatte (Schwierigkeiten in der Schule, junge Heirat, Konkurs des Geschäfts, Schulden). Diese Umstände rechtfertigen jedoch keine Strafminderung für den "schwunghaften Drogenhandel". Vorstrafen: Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft, darunter eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2003 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Obwohl die Vorstrafen noch im Bereich der "Kleinkriminalität" liegen und die einschlägige Verurteilung älter ist, führt die Tatsache, dass er seit 2003 dreimal bestraft werden musste, zu einer Straferhöhung von sechs Monaten. Verhalten nach der Tat und im Verfahren: Der Beschuldigte legte kein sofortiges, umfassendes Geständnis ab, sondern gestand die Taten grösstenteils erst unter Druck belastender Erkenntnisse (abgehörte Gespräche). Er verhielt sich jedoch kooperativ und nannte Details. Entgegen der Vorinstanz sah das Obergericht Einsicht und Reue. Die von der Vorinstanz gewährte Strafminderung für das Geständnis wird als grosszügig erachtet. Ein schwieriges Vorleben oder die Konfrontation mit Drogenhandel in seiner Jugend oder durch seine Tätigkeit als DJ wird nicht strafmindernd berücksichtigt; vielmehr hätte dies ihn auf die strafrechtlichen Konsequenzen hinweisen und von den Taten abhalten müssen. Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der hohen Menge an gehandeltem Kokain und der multiplen Begehungsweisen, aber auch des kooperativen Verhaltens, bestätigt das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Eine strengere Bestrafung ist aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Reformatio in peius-Verbot) ausgeschlossen. Ein voll- oder teilbedingter Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten gesetzlich nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe unbedingt zu vollziehen ist.