Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.09.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 44g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, und zwar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Dies umfasste die Übernahme und Lagerung von 66.8 Gramm Kokaingemisch, das 44 Gramm reines Kokain enthielt, was den Schwellenwert eines schweren Falles (18 Gramm reines Kokain) deutlich überschreitet. Zudem hatte er sich zum portionenweisen Verkauf der Drogen entschieden und diesen Plan bei seiner Verhaftung bereits umzusetzen versucht. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Sie übernahm die Einschätzung der Tatkomponente als "grundsätzlich zutreffend, jedoch durchaus wohlwollend". Obwohl der Beschuldigte die Drogen zuerst nur aufbewahren wollte, hatte er sich zum portionenweisen Verkauf entschieden und war damit als selbstständiger Händler und nicht am unteren Ende einer Hierarchie zu betrachten. Die objektive Tatschwere wurde als "noch leicht" beurteilt, was jedoch im Kontext der Menge des reinen Kokains zu sehen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wurde festgestellt, dass der Beschuldigte nicht aus finanzieller Notlage oder Drogenabhängigkeit handelte, sondern aus rein finanziellen und egoistischen Motiven, im vollen Bewusstsein des Gefährdungspotenzials von Kokain. Seine Schuldfähigkeit war nicht eingeschränkt. Die Vorinstanz setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe an, welche die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich bestätigte. Bei der Täterkomponente wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seine Vorstrafenlosigkeit als strafzumessungsneutral bewertet. Das Geständnis und die geäusserte Einsicht und Reue wurden strafmindernd berücksichtigt, jedoch in reduziertem Mass. Das Obergericht begründete dies damit, dass aufgrund der sichergestellten Drogen ein Bestreiten der Tat unglaubhaft gewesen wäre und das Geständnis daher nicht im maximalen Umfang strafmindernd wirken könne. Die Verteidigung hatte eine höhere Reduktion aufgrund des Geständnisses gefordert (bis zu 20%), was das Obergericht jedoch als unbegründet ablehnte, da Strafzumessung keine exakte Wissenschaft sei und der richterliche Ermessensspielraum nicht mathematisch präzise dargelegt werden müsse. Die Vorinstanz hatte den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, was die Rechtsmittelinstanz aufgrund des Verbots der reformatio in peius bestätigte. Des Weiteren bestätigte das Obergericht die vom Bezirksgericht angeordnete Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a StGB. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllte, da er weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist und seit 2005 keine Aufenthaltsbewilligung mehr hatte. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in der Schweiz und er sei hier auch nicht integriert. Auch ein Anspruch aus Art. 8 EMRK wurde verneint. Der Versuch der Verteidigung, sich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz über eine nicht mehr gültige EU-Verordnung zu berufen, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da der Beschuldigte kein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist. Zudem wurde entschieden, die Untersuchungshaft des Beschuldigten bis zum 3. Juli 2017 (96 Tage) anzurechnen, da er sich aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten der Behörden über das Wochenende nach seiner offiziellen Haftentlassung noch im Polizeigefängnis befand, bevor er dem Migrationsamt zugeführt werden konnte.

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