Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 01.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5121g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Er führte mehr als 5 kg reines Kokain (5'121 g Reinsubstanz), teils in Pulverform (3'966 g, 95% Reinheit) in einem Koffer und teils in flüssiger Form (1'861 g, 72% Reinheit) in Kosmetikbehältern, via Linienflug von Brasilien in die Schweiz ein. Seine Absicht war, das Kokain weiter nach Portugal zu transportieren und dort an unbekannte Dritte abzuliefern. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 44 Monaten und den unbedingten Vollzug. Es führt die Strafzumessung detailliert aus: Objektives Tatverschulden: Gefährlichkeit der Droge und Menge: Kokain gilt als eines der gefährlichsten Betäubungsmittel mit hohem psychischem Abhängigkeitspotenzial. Die transportierte Menge von über 5 kg Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert für die Gefährdung vieler Menschen (18g Reinsubstanz für 20 Personen) um fast das Dreihundertfache. Der hohe Reinheitsgrad wirkt sich erheblich verschuldenserhöhend aus. Rolle des Täters: Der Beschuldigte nahm eine reine Kurierfunktion ein und hatte eine relativ tiefe Hierarchieposition ohne besonderes Wissen oder Entscheidungsgewalt. Er war nicht die treibende Kraft, sondern seine Begleiterin organisierte die Reise und hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Dies wirkt sich zu seinen Gunsten aus. Einmalige Begehung: Der Umstand, dass es sich um einen einmaligen Transport handelte, ist nicht verschuldensmindernd, da dies im internationalen Drogentransport der Normalfall sei. Verdienst: Der versprochene Verdienst von rund CHF 5'400 für den Kurierdienst wird als ausreichend hoch angesehen (Fünffaches seines regulären Monatslohns) und wirkt sich nicht relativierend auf das Unrecht aus. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden als "nicht mehr leicht" bewertet. Subjektives Tatverschulden: Vorsatz: Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der transportierten Menge und des hohen Reinheitsgrades hatte. Obwohl er die genaue Menge nicht kannte, musste ihm bewusst sein, dass er eine erhebliche Menge Kokain transportierte (u.a. durch das Gewicht der Kosmetikflaschen und die Tatsache, dass ein präparierter Koffer verwendet wurde). Das bewusste Verzichten auf genauere Informationen wird ihm nicht zuguterechnet. Beweggründe: Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte nicht aus einer finanziellen Notlage oder Sucht heraus handelte. Er lebte in geordneten Verhältnissen mit geregeltem Einkommen und hatte keine Schulden. Er gab an, die Reise sei ein "Abenteuer" oder "touristische Reise" gewesen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt, da ihm grosse Entscheidungsfreiheit zukam und er sich bewusst für die Tat entschied. Dieser Umstand wiegt die leicht verschuldensmindernde Wirkung des partiellen Eventualvorsatzes teilweise auf. Im Ergebnis bleibt das subjektive Tatverschulden als "nicht mehr leicht". Die Einsatzstrafe wird auf 5 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Keine relevanten Umstände aus dem privaten oder beruflichen Werdegang, die strafzumessungsrelevant wären. Vorstrafen: Das Fehlen von Vorstrafen wirkt sich neutral aus. Geständnis: Das frühe und vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, ohne die Hauptschuld auf andere zu schieben, wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, auch wenn die klare Beweislage dies relativiert. Es trug zur Verfahrensvereinfachung bei. Strafempfindlichkeit: Die von der Verteidigung vorgebrachte besondere Strafempfindlichkeit aufgrund von Homosexualität und "femininen Zügen" im Gefängnisumfeld wird zwar als nachvollziehbar angesehen, führt aber nicht zu einer Strafreduktion, da der Beschuldigte selber angab, es gehe ihm grundsätzlich gut im Vollzug. Aufgrund der Täterkomponente (insbesondere des Geständnisses) ergibt sich eine Reduktion der Strafe um etwa ein Fünftel, womit die Strafe im Bereich von 4 Jahren (48 Monaten) Freiheitsstrafe liegt. Fazit der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe in Anbetracht aller Erwägungen keineswegs überhöht ist. Sie hätte aufgrund der eigenen Erwägungen des Obergerichts sogar noch etwas höher ausfallen können, was aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist. Die Strafe steht im Einklang mit Lehrmeinungen und Quervergleichen zu ähnlichen Fällen (z.B. der Mitangeklagten B._____, die eine höhere Strafe erhielt, obwohl sie geständiger war, aber eine bedeutendere Rolle innehatte). Ein teilbedingter oder vollständiger Aufschub der Strafe kommt aufgrund der Höhe von 44 Monaten Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb es beim unbedingten Vollzug bleibt. Die Berufung des Beschuldigten wird daher abgewiesen.

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