Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Er führte bei seiner Einreise in die Schweiz am 30. Juli 2012 insgesamt 235 Gramm Methamphetamin, enthalten in 15'600 Thaipillen, mit sich. Er war als Drogenkurier tätig, der die Drogen gegen ein Entgelt von Fr. 10'000.-- von Thailand in die Schweiz transportierte. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigt im Schuldpunkt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, revidiert jedoch die Strafhöhe und den Vollzug. Sie geht vom Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe aus. Tatkomponente: Das Obergericht bewertet die objektive Tatschwere als "gerade noch leicht". Es hebt hervor, dass der Beschuldigte 235 Gramm Methamphetamin einführte, eine Substanz, deren Gefährlichkeit mit Heroin und Kokain vergleichbar ist und den Grenzwert für einen schweren Fall (12 Gramm reines Methamphetamin) um ein Vielfaches übersteigt, was ein hohes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vieler Menschen darstellt und den qualifizierenden Umstand in mehrfachem Ausmass erfüllt. Strafmildernd wird berücksichtigt, dass A. lediglich als Transporteur tätig war und eine eher untergeordnete, aber wichtige Stellung in der Drogenorganisation innehatte. Die Art der Tatbegehung, dass A. nach der Anwerbung die dritte Reise selbst plante und aktiv den Kontakt zum Auftraggeber suchte, wirkt sich eher straferhöhend aus. Subjektive Tatschwere: Es gab keine Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Drogenart und -menge zumindest mit Eventualvorsatz und den Schmuggeltransport mit direktem Vorsatz. Seine Behauptung, aus finanzieller Notlage gehandelt zu haben, wird vom Gericht widerlegt, da er trotz Schulden hohe Beträge nach Thailand überwies und sich Reisen leisten konnte. Dies lässt auf egoistische Motive schliessen. Beschaffungskriminalität fällt ausser Betracht, da er selbst keine Drogen konsumiert. Das Gericht betont die volle Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, der das Angebot nach einer Bedenkzeit annahm und die Reise selbst organisierte. Insgesamt erhöhen die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse (Alter, beruflicher Werdegang, Scheidungen, hohe Schulden) ergeben keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die einschlägige Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Hanfanbau) aus dem Jahr 2009 wird straferhöhend berücksichtigt, auch wenn es sich um eine andere Drogenart handelte. Das Nachtatverhalten wird nur minimal strafmindernd berücksichtigt. Obwohl A. früh geständig war, erleichterte dies die Untersuchung aufgrund der erdrückenden Beweislage kaum. Er zeigte kein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung weiterer Delikte oder der Identifizierung von Mittätern, und es fehlte ihm an Einsicht oder aufrichtiger Reue. Er bezeichnete die Tat lediglich als "Blödsinn". Es wurden keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit festgestellt. Ergebnis der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Umstände setzt die Rechtsmittelinstanz die Freiheitsstrafe auf 27 Monate fest. Die ursprünglich von der Vorinstanz verhängte Strafe von 32 Monaten wird als überhöht angesehen, da die untergeordnete Rolle als Transporteur und die einmalige Tathandlung von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt wurden. Eine Vergleichsrechnung nach dem Modell Fingerhuth/Tschurr unterstützt eine Strafe von rund 26 ½ Monaten. Vollzug: Aufgrund der Gesamtstrafe von 27 Monaten ist ein vollumfänglicher bedingter Vollzug nicht möglich. Das Obergericht gewährt jedoch den teilbedingten Vollzug. Es wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um dem Verschulden Rechnung zu tragen und die Legalprognose positiv zu beeinflussen. Die 130 Tage Untersuchungshaft werden auf den unbedingten Teil angerechnet. Der aufgeschobene Strafteil von 17 Monaten wird mit einer Probezeit von 2 Jahren versehen. Die positive Entwicklung nach der Untersuchungshaft (Arbeit als Taxifahrer, Bemühungen um Privatkonkurs) und die Warnwirkung der Haft wurden zugunsten des Beschuldigten gewertet.