Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 19.08.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 1000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 6000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde durch das Bezirksgericht Dielsdorf das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG) zur Last gelegt, ein Schuldspruch, der vom Obergericht als rechtskräftig bestätigt wurde. Der Vorwurf umfasste konkret den Verkauf von 5 kg Marihuana, die Vermittlung des Kaufs von 1 kg Marihuana sowie den erfolglosen Versuch, in zwei "Growzelten" Marihuana anzubauen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bewertete die objektive Tatschwere der Betäubungsmitteldelikte als leicht, obwohl die gehandelten Mengen nicht unerheblich waren. Es wurde berücksichtigt, dass Marihuana im Vergleich zu harten Drogen als weniger gefährlich eingestuft wird. Strafmildernd wirkten sich der bescheidene Gewinn von Fr. 1'000.– und die untere Hierarchiestellung des Beschuldigten im Drogenhandel aus; er war nicht Teil einer grösseren Organisation, leistete jedoch einen unerlässlichen Tatbeitrag. Der erfolglose Anbauversuch führte zu keiner Erhöhung der Einsatzstrafe. Subjektiv handelte A. mit direktem Vorsatz, motiviert durch finanzielle Beweggründe, obwohl keine akute Notlage vorlag. Beschaffungskriminalität lag nicht vor, da A. selbst keine Drogen konsumiert. Seine Entscheidungsfreiheit war vollumfänglich gegeben. Insgesamt wurde das Verschulden als leicht eingestuft, woraus eine anfängliche Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resultierte. Die fünf Vorstrafen des Beschuldigten, obgleich nicht einschlägig, wurden als deutlicher Hinweis auf seine mangelnde Rechtsordnungstreue gewertet und führten zu einer Strafschärfung auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Stark strafmindernd wurde das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt. Er hatte von Anfang an ein umfassendes Geständnis abgelegt, zeigte sich kooperativ, einsichtig und reuig. Sein überzeugender Auftritt vor Gericht verstärkte diesen positiven Eindruck. Dies führte zu einer Reduktion der Strafe um 3 Monate. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als schuldangemessen. Bezüglich des Vollzugs der Strafe entschied das Obergericht, A. trotz seiner deliktischen Vergangenheit – einschliesslich der Delikte, die während laufender Probezeiten begangen wurden – eine "allerletzte Chance" zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben. Das Gericht stellte eine günstige Prognose, da die letzten relevanten Vorstraftaten länger zurücklagen und der Beschuldigte sich seit Beginn des Verfahrens wohlverhalten und glaubhaft um ein eigenständiges, "sauberes" wirtschaftliches Fortkommen bemüht hatte. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt.

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