Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am 30. Januar 2019 anlässlich einer Polizeikontrolle ca. 1'090 Gramm Haschisch in seiner Jacke und im Auto mitgeführt zu haben, welche er zuvor befördert hatte. Weiter wird ihm zur Last gelegt, in einem Tresor an der D.-Strasse in C. sechs weitere Pakete mit insgesamt ca. 3'577 Gramm Haschisch sowie ein Paket mit ca. 300 Gramm Kokain (273 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid) gelagert zu haben. Diese Drogen habe er im Zeitraum vom 28. bis 29. Januar 2019 in einem Tunnel unter der Autobahn im St. Galler E., nahe F., aufgefunden und an sich genommen bzw. einbehalten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass er dies tat, um die Drogen einer unbekannten Anzahl von Konsumenten zu verkaufen bzw. an Abnehmer weiterzugeben. Das Obergericht bestätigt den Schulspruch der Vorinstanz, korrigiert jedoch die Formulierung von "mehrfachem Vergehen" zu "Vergehen" gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) bezüglich des Kokains und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG) bezüglich des Haschischs. Die ursprüngliche Anklage bezüglich des "Anstalten treffens" (Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG) wurde bereits vorinstanzlich fallen gelassen und war kein Gegenstand der Berufung. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht wendet die konkrete Methode der Strafzumessung an und bestimmt gedanklich separate Einsatzstrafen für das Verbrechen (Kokain) und das Vergehen (Haschisch), um daraus eine Gesamtstrafe zu bilden. 1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokain): Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Das Gericht stuft den Besitz und Transport von 300 Gramm Kokaingemisch (273 Gramm reines Kokain) als bedeutende Menge ein, die deutlich über der Schwelle des schweren Falles liegt. Es handelt sich um eine gefährliche Droge mit erheblichem Gesundheitsrisiko. Die Rolle des Beschuldigten wird im Gegensatz zur Vorinstanz eher am unteren Ende der Drogenhierarchie gesehen, da ihm nicht vorgeworfen wird, selbst im grossen Stil gehandelt zu haben, sondern lediglich Besitz und Transport. Dennoch wird die objektive Tatschwere als "nicht mehr leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Obwohl er den genauen Reinheitsgehalt nicht kannte, musste ihm aufgrund der beträchtlichen Menge bewusst sein, dass die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet werden kann. Das Motiv war primär finanzieller Natur, ohne wirtschaftliche Notlage oder Schulden. Es gab keine mildernden Umstände bei der subjektiven Schwere. Resultat Tatkomponente: Angemessene Einsatzstrafe von 30 Monaten. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren, hat in der Schweiz Kindergarten und Primarschule besucht, später in England maturiert und in der US-Luftwaffe gedient. Er war viel auf Reisen, selbständig erwerbstätig mit unregelmässigen Einkünften. Er gab an, drei erwachsene Töchter finanziell zu unterstützen. Er besitzt die amerikanische und schweizerische Staatsangehörigkeit. Diese Verhältnisse werden als strafzumessungsneutral bewertet. Vorstrafen: Der Beschuldigte ist in diesem Verfahren nicht vorbestraft. Eine in Spanien vermerkte Strafe darf nicht berücksichtigt werden. Nachtatverhalten: Das Geständnis des Kokainbesitzes erfolgte erst aufgrund der erdrückenden Beweislage (Fund im Tresor mit passendem Schlüssel), weshalb es keine Strafreduktion bewirkt. Resultat Täterkomponente: Insgesamt strafzumessungsneutral. 2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Haschisch): Tatkomponente: Der Beschuldigte hat 10 Pakete Haschisch mit insgesamt rund 5 Kilogramm besessen und transportiert, was eine erhebliche Menge darstellt. Auch hier wird das Verschulden als "keineswegs mehr leicht" beurteilt. Täterkomponente: Wie beim Verbrechen strafzumessungsneutral. Resultat Tatkomponente: Angemessene Einsatzstrafe von 5 Monaten. Gesamtstrafe und Vollzug: Nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe für das Verbrechen (30 Monate) aufgrund des Vergehens (5 Monate) angemessen geschärft, woraus sich eine Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten ergibt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilbedingt ausgesprochen. Angesichts der Gesamtstrafe von 33 Monaten und der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat, wird davon ausgegangen, dass die Warnwirkung des teilbedingten Vollzugs ausreicht. Es wird eine positive Prognose bejaht. Die Vorinstanz hatte 21 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt ausgesprochen. Das Obergericht bestätigt dies: 21 Monate der Freiheitsstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 12 Monate der Freiheitsstrafe werden unbedingt vollzogen. An die Strafe werden 63 Tage Untersuchungshaft angerechnet.