Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten A. wird die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (qualifizierter Tatbestand aufgrund Menge und Bandenmässigkeit), vorgeworfen. Er handelte in einem Zeitraum von etwa drei Monaten (Januar bis April 2007) mit rund 15 Kilogramm Kokain, wovon ein Teil einen ausserordentlich hohen Reinheitsgrad von 95% aufwies. Die Anklagepunkte umfassten mehrere Lieferungen, darunter die Entgegennahme von 5.2 kg und weitere 5.9875 kg Kokain. Entgegen seinen wiederholten Behauptungen, er sei ein untergeordneter Befehlsempfänger gewesen oder von einer anderen Person, wie "B.", überredet worden, stellte das Gericht fest, dass A. die treibende Kraft war. Er organisierte die Entgegennahme und Weitergabe der Drogenlieferungen in der Schweiz selbstständig und koordinierte direkt mit den Lieferanten aus Südafrika. Seine anfängliche Behauptung eines fiktiven Auftraggebers ("H.") und die spätere Relativierung seiner Rolle mit "B." wurden als unglaubwürdige Schutzbehauptungen gewertet, da abgehörte Telefongespräche seine hierarchisch bedeutsame Stellung klar belegten und zeigten, dass "B." lediglich Hilfsdienste leistete. In der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht die sehr schwere objektive Tatschwere aufgrund der immensen Drogenmenge, die weit über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt und ein enormes Gefährdungspotenzial darstellte. Der ausgeprägte deliktische Wille und das professionelle Vorgehen, einschliesslich verdeckter Telefongespräche, unterstreichen das schwere subjektive Verschulden. A. handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Interessen, obwohl er zu dieser Zeit Sozialhilfe bezog und sich somit nicht in einer Notlage befand. Das Gericht sah keine Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit durch Drogenkonsum zum Tatzeitpunkt, da A. selbst nur gelegentlich konsumierte. Strafschärfend wirkten sich die mehrfache Tatbegehung und die beiden Qualifikationsgründe (Menge und Bandenmässigkeit) aus. Strafmindernd wurden die schwere Jugendzeit und das Geständnis gewertet, wobei die Einschränkung erfolgte, dass das Geständnis nicht in jeder Hinsicht zutreffend war. Die Vorstrafenlosigkeit zum Tatzeitpunkt wurde als neutral beurteilt. Die lange Verfahrensdauer wurde nur begrenzt berücksichtigt, da sie auf die Inhaftierung und Verurteilung von A. in Spanien wegen nachfolgender einschlägiger Delikte zurückzuführen war. Eine Zusatzstrafe zum spanischen Urteil wurde abgelehnt, da A. nach dem erstinstanzlichen Urteil in der Schweiz erneut delinquiert hatte. Unter Abwägung aller Umstände reduzierte das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf vier Jahre und sechs Monate (54 Monate).