Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten hinweg ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Er hat rund 400 Gramm Kokaingemisch (davon 140,6 Gramm reines Kokain) von verschiedenen Lieferanten übernommen und in mehreren Tranchen an eine einzelne Person, B._____, verkauft. Dies qualifiziert als mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. Des Weiteren wurde er der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz stützt sich in ihrer Strafzumessung auf die Ausführungen der Vorinstanz, nimmt jedoch eine Reduktion der Freiheitsstrafe vor. Objektive Tatkomponente: Das Obergericht bestätigt, dass die verkaufte Menge reinen Kokains (140,6 Gramm) die Grenze für einen schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Der Beschuldigte agierte als Zwischenhändler auf einer mittleren Ebene des Drogenhandels. Das Verschulden wird als "nicht mehr leicht" eingestuft, insbesondere aufgrund der erheblichen Menge und der über mehrere Monate andauernden Aktivitäten. Subjektive Tatkomponente: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Als Motiv wurde ein finanzieller Hintergrund festgestellt, und es wurde explizit verneint, dass es sich um Beschaffungskriminalität handelte. Eine geltend gemachte leicht bis mittelgradige Schuldunfähigkeit aufgrund von Drogen- und Medikamentenkonsum wurde vom Gericht abgelehnt, da die eigenen Aussagen des Beschuldigten gegen eine solche starke Verminderung sprechen und er selbst eine Verkettung von privaten und geschäftlichen Umständen als Ursache für seine Delinquenz angab. Eine leicht strafmindernde Berücksichtigung einer (lediglich) leicht verminderten Schuldfähigkeit wurde jedoch anerkannt. Das Verschulden in subjektiver Hinsicht wird ebenfalls als "nicht mehr leicht" bewertet. Einsatzstrafe: Angesichts des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens hielt die Rechtsmittelinstanz eine Einsatzstrafe im Bereich von 24 Monaten für angemessen (im Vergleich zur Vorinstanz, die 27 Monate verhängte). Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, einschliesslich seiner aktuellen Arbeitslosigkeit und familiären Belastung, wurden als nicht strafzumessungsrelevant beurteilt, da sie keine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit begründen. Geständnis: Das Geständnis des Beschuldigten, das erst spät und nach Vorlage von Beweismitteln erfolgte, wurde als "leicht strafmindernd" berücksichtigt. Unsicherheiten bei Mengenangaben wurden nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt. Vorstrafen: Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1996 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe) wirkte sich "leicht straferhöhend" aus. Es wurde jedoch zugunsten des Beschuldigten gewertet, dass diese Vorstrafe lange zurücklag und er erst fünf Jahre nach seiner bedingten Entlassung erneut straffällig wurde. Fazit und Sanktion: Die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe und die strafmindernde Wirkung des Geständnisses hoben sich nach Ansicht des Obergerichts gegenseitig auf. Daher wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Strafvollzug: Im Gegensatz zur Vorinstanz, die einen teilbedingten Vollzug anordnete, gewährte das Obergericht den vollbedingten Vollzug der 24-monatigen Freiheitsstrafe. Dies wurde mit einer günstigen Legalprognose begründet, auch wenn die Prognose aufgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht völlig unbelastet sei. Um verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen und die Warnwirkung eines unbedingt zu vollziehenden Teils zu kompensieren, wurde die Probezeit auf 4 Jahre verlängert (im Gegensatz zu 3 Jahren bei der Vorinstanz). Die Busse von Fr. 400.– aus dem vorinstanzlichen Urteil blieb bestehen und ist in Rechtskraft erwachsen.