Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Konkret ging es um eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig schwerer Fall), sowie um die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dies umfasste die Entgegennahme, Streckung, Lagerung und den Verkauf von Heroin. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz überprüft und im Wesentlichen bestätigt, wobei es die Busse reduziert und den teilbedingten Vollzug angepasst hat. Die objektive Tatschwere wurde als erheblich eingestuft, insbesondere aufgrund der grossen Menge von 155 Gramm reinem Heroin, die die Limite für einen schweren Fall massiv übersteigt und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblich gefährdete. Der Tatbeitrag des Beschuldigten wurde nicht als auf der untersten Hierarchiestufe angesiedelt betrachtet, da ihm eine so grosse Menge Drogen ohne Bezahlung oder Sicherheiten übergeben wurde, was auf ein gewisses Vertrauen seitens der Lieferanten hindeutet. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens wurde eine ganz leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums angenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Delinquenz von A. nicht ausschliesslich klassische Beschaffungskriminalität war. Obwohl er sich in einer finanziell angespannten Situation befand, war das Hauptmotiv finanzielle Überlegung und nicht eine eigentliche Notlage zur Stillung seiner Sucht, da er eine Firma besass und Schulden hatte. Als straferhöhend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet: Nur wenige Wochen nach einer Verhaftung, zweitägiger Haft und einem Strafbefehl wegen Betäubungsmittelbesitz und Kokainkonsum delinquierte A. erneut in erheblichem Umfang. Strafmindernd wirkte sich das Geständnis aus, auch wenn dieses aufgrund der In-flagranti-Situation unzweckmässig abzustreiten war. Auch die gezeigte Einsicht und Reue wurden leicht strafreduzierend berücksichtigt. Eine Strafreduktion wegen besonderer Strafempfindlichkeit (Leiden unter Trennung von Familie) wurde nicht gewährt, da dies eine direkte Folge des Strafvollzugs sei. Insgesamt bestätigte das Obergericht die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und erhöhte diese um weitere 4 Monate auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstrafe für die weiteren Widerhandlungen (Entgegennahme, Streckung, Lagerung, Verkauf). Die ursprünglich von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– wurde auf Fr. 300.– reduziert, da A. in finanziell misslichen Verhältnissen lebte. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde teilbedingt gewährt, da eine vollbedingte Strafe aufgrund der Überschreitung von 24 Monaten nicht in Frage kam. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug (16 Monate aufgeschoben, 10 Monate unbedingt), da A. sich im vorliegenden Verfahren geständig und einsichtig zeigte und die bereits erstandene Haft sowie die zu vollziehende Strafe als ausreichend zur Abschreckung für künftige Delinquenz erachtet wurden, trotz anfänglicher Bedenken bezüglich der Legalprognose (aufgrund der schnellen Rückfälligkeit nach der Vorstrafe). Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt.