Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 Hanfkraut (Marihuana) von einer unbekannten Person erhalten zu haben. Nach dem Konsum einiger Joints habe er den verbliebenen Rest von 7314 Gramm bis zur Sicherstellung am 5. September 2016 an seinen Wohnorten bzw. zuletzt in einer Scheune in C._____ aufbewahrt, im Wissen um die Illegalität von Besitz und Erwerb. Der Schuldspruch erfolgte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz. Es geht davon aus, dass das sichergestellte Hanfkraut mit dem begutachteten Material identisch ist und der festgestellte THC-Gehalt von 7,3% als repräsentativ für die Gesamtmenge gilt. Die Verteidigungseinwände bezüglich Verwechslung und nicht-repräsentativer Stichprobe wurden als rein theoretische Möglichkeiten bzw. unbegründete Zweifel zurückgewiesen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands wies das Obergericht die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Hanfkraut nur noch entsorgen wollen und sei sich dessen Verbleib nicht mehr bewusst gewesen, als nachgeschobene Schutzbehauptung zurück. Es hält fest, dass der Beschuldigte über den gesamten eingeklagten Zeitraum wusste, wo die Betäubungsmittel waren und tatsächlichen Zugang zu ihnen hatte. Sein Herrschaftswille manifestierte sich darin, dass er die Substanz trotz mehrerer Umzüge und Gelegenheiten zur Entsorgung aufbewahrt hat. Er handelte somit mit direktem Vorsatz. In der Strafzumessung folgt das Obergericht weitgehend der Vorinstanz, korrigiert aber die Strafhöhe und verzichtet auf die zusätzliche Busse: Objektive Tatschwere: Der Besitz einer erheblichen Menge (7314 Gramm) Marihuana wird als gewichtig eingestuft, obwohl Marihuana als weniger gefährliche Droge als harte Drogen gilt. Der hohe mittlere THC-Wert von 7,3% sowie die sehr lange Dauer des Besitzes (von 2009 bis 2016) wirken straferhöhend. Subjektive Tatschwere: Dem Beschuldigten werden keine besonders verwerflichen Beweggründe oder erhebliche kriminelle Energie angelastet. Ein finanzielles Motiv wird verneint. Der ursprüngliche Konsumwunsch relativiert sich, da er den Konsum nach kurzer Zeit einstellte. Das Handeln mit direktem Vorsatz wird jedoch festgestellt. Täterkomponente: Der Beschuldigte ist beruflich etabliert (selbständiger Tattoo-Studio-Inhaber) und hat geordnete persönliche Verhältnisse. Eine nach der Tat begangene Verkehrsdelikt-Vorstrafe wird für diese Strafzumessung als irrelevant erachtet. Geständnis und Reue: Während die Vorinstanz eine Reduktion von einem Fünftel für das objektive Geständnis gewährte, erachtet das Obergericht diese Reduktion als nicht sachgerecht. Aufgrund der Sicherstellung der Betäubungsmittel in seinen gemieteten Räumlichkeiten sei ohnehin wenig Raum für Bestreitungen geblieben. Zudem habe der Beschuldigte Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat vermissen lassen, weshalb das Geständnis höchstens minim strafmindernd berücksichtigt werden kann. Einsatzstrafe und Sanktion: Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 175 bis 180 Tagen, die durch die Täterkomponente leicht zu senken wäre, wird im Ergebnis auf 140 Tagessätze festgelegt. Das Obergericht erhöht die Tagessatzanzahl von 120 auf 140 Tagessätze, was jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) zulässig ist, da die Vorinstanz die Geldstrafe mit einer Busse kombiniert hatte. Das Obergericht verzichtet auf die zusätzliche Busse von CHF 2'000, da es sich nicht um ein Massendelikt handelt und spezialpräventive Gründe die Busse nicht erfordern. Tagessatzhöhe: Die Tagessatzhöhe wurde aufgrund des Einkommens des Beschuldigten auf Fr. 90.– belassen (obwohl rechnerisch ca. Fr. 130.– resultieren würden), ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wird bestätigt.