Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 05.08.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 3000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 582g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 38 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er wurde von der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Bülach, schuldig gesprochen, am 30. Mai 2014 eine Menge von 1,278 kg Kokaingemisch (582 g Reinsubstanz) in die Schweiz eingeführt zu haben. Dies erfüllt den Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da die Menge die für einen qualifizierten Fall relevante Grenze (18 Gramm Reinsubstanz) um mehr als das Dreissigfache übersteigt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 38 Monaten und weist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab. Die Begründung stützt sich auf folgende massgebende Erwägungen: Objektive Tatschwere: Die Einfuhr von 582 Gramm reiner Kokainsubstanz wird als objektiv sehr schwerwiegend erachtet, da sie weit über der vom Bundesgericht festgelegten Grenze für qualifizierte Fälle liegt. Der Beschuldigte agierte als "blosser ausführender Kurier auf einer der untersten Hierarchiestufen des Drogenhandels", was als mildernder Faktor gewichtet wird. Subjektives Verschulden und Beweggrund: Der Beschuldigte gab an, den Transport zur Begleichung einer Hypothekarschuld von USD 3'000.– unternommen zu haben. Das Gericht verneint jedoch ein "relevant herabgesetztes Mass an Entscheidungsfreiheit", da der Beschuldigte selbst nur diffus von "Druck" sprach und konkrete Drohungen nicht glaubhaft dargelegt wurden. Die zweiwöchige Bedenkzeit vor Antritt der Reise deutet auf eine Risikoabwägung hin, nicht auf eine Notsituation. Sein Handeln wird als "rein finanzieller und damit egoistischer Beweggrund" gewertet, bei dem er die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen wissentlich in Gefahr brachte. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich und wusste um die Illegalität und Schädlichkeit des Transportguts. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheint angesichts dieser Umstände gerechtfertigt, auch im Vergleich mit schematischen Vergleichsrahmen. Vorstrafen und Relevanz ausländischer Verurteilungen: Als gravierend straferhöhend wird der Umstand gewichtet, dass der Beschuldigte bereits zweimal einschlägig wegen Kokainschmuggels in England und Holland vorbestraft ist. Obwohl keine offiziellen Strafregisterauszüge aus England vorliegen, genügen die Interpol-Meldung und das Geständnis des Beschuldigten (welches er auch in der Berufungsverhandlung bestätigte) zur richterlichen Überzeugung. Dass die englische Strafe eine "etwa dieselbe Menge" betroffen habe, verstärkt diesen Aspekt. Die Tatsache, dass er trotz dieser früheren Verurteilungen erneut ein solches Delikt beging, zeigt eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Geständnis, Einsicht und Reue: Das frühe Geständnis des Beschuldigten wird nur leicht strafmindernd berücksichtigt, da es die Untersuchung angesichts der erdrückenden Beweislage (Urintest, Röntgenbild, Fremdkörper im Magen) nicht wesentlich erleichterte. Echte Einsicht und Reue werden dem Beschuldigten nicht attestiert. Seine Haltung sei von Beginn an "larmoyant" und "selbstmitleidig" gewesen, er bedauere nicht die Tat, sondern lediglich, gefasst worden zu sein und nicht zu seiner Familie zurückkehren zu können. Sein Schreiben an die Kammer und seine Äusserungen vor Gericht ändern diesen Eindruck nicht. Strafempfindlichkeit: Die geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund einer Bauchwandhernie und der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Familie wird vom Obergericht verneint. Die medizinische Versorgung sei im Vollzug gewährleistet, und seine Beschwerden hätten kein aussergewöhnliches Mass erreicht. Dass er sich trotz seiner gesundheitlichen Probleme zum Schlucken und Transportieren einer grossen Menge Kokain entschloss, spricht gegen eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Auch die familiäre Verantwortung wird nicht als aussergewöhnlicher Umstand gewertet, da der Beschuldigte das Risiko der Trennung von seiner Familie aufgrund seiner bekannten Vorstrafen bewusst in Kauf genommen habe. Sein Alter von 56 Jahren sei kein relevanter Faktor für eine härtere Strafe. Fazit des Obergerichts: In gesamthafter Würdigung aller Strafzumessungsgründe erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz ausgefällten 38 Monate Freiheitsstrafe als angemessen und bestätigt sie. Ein (teil-)bedingter Vollzug scheidet bei einer Freiheitsstrafe über 36 Monaten von Gesetzes wegen aus. Selbst bei einer geringeren Strafe wäre ein teilbedingter Vollzug aufgrund der zwei einschlägigen Vorstrafen kaum in Frage gekommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aufgrund der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten der Gerichtskasse auferlegt.

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