Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 45

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 670g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Die Beschuldigte A. wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Ihr wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von Winter 2008 bis August 2012 mit rund 2.3 Kilogramm Kokaingemisch (ca. 670 Gramm reines Kokain) gehandelt zu haben. Die Delikte umfassten sowohl den Handel mit Kleinstmengen an Konsumenten (ca. 100g Kokaingemisch in über 130 Handlungen) als auch die Vermittlung und den Verkauf im 50 bis 100 Gramm Bereich. Darüber hinaus stellte sie wiederholt ihre Wohnung als Empfangsort für von ihrem Cousin eingeführte Drogen zur Verfügung, wodurch sie den gross angelegten Drogenhandel unterstützte. Der Schuldspruch erfolgte teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, was einen schweren Fall aufgrund der gehandelten Menge indiziert. Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht, beurteilte das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht, da die Beschuldigte ein sehr grosses Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen schuf und den Grenzwert für den schweren Fall (18g Kokain) mehrfach überschritt. Verschuldenserhöhend wirkte sich die Dauer der deliktischen Tätigkeit und die deutliche Steigerung der Mengen pro Geschäft aus, was ihre Rolle als nicht nur unterste Hierarchiestufe belegte. Ihr Vorgehen wurde als professionell eingestuft. Die Unterstützung des grossen Drogenhandels durch die Bereitstellung ihrer Wohnung wirkte sich erheblich verschuldenserhöhend aus, auch wenn ihre Rolle dabei eher untergeordnet war. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse, obwohl sie von Sozialhilfe lebte und sich nicht in einer eigentlichen Notlage befand. Positiv wurde gewertet, dass sie den Gewinn nicht für Luxuskonsum, sondern zur Unterstützung ihres kranken Sohnes in ihrem Heimatland verwendete. Eine herabgesetzte Hemmschwelle durch familiäres Umfeld wurde als unwesentlich eingestuft, da ihr Unrechtsbewusstsein intakt war. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 wegen Betäubungsmittelhandels wirkte sich deutlich straferhöhend aus, wobei das Obergericht den Gewichtungsansatz der Vorinstanz von einem Viertel auf rund ein Zehntel reduzierte. Eine weitere erhebliche Straferhöhung erfolgte für das Delinquieren während laufender Probezeit und insbesondere während laufender Untersuchungshaft, was als "dreistes Verhalten" bewertet wurde. Das weitgehende Geständnis von Anbeginn der Untersuchung wirkte sich strafmindernd aus, eine Reue, die über ein Lippenbekenntnis hinausgeht, wurde jedoch verneint. Unter Berücksichtigung aller Zumessungsgründe legte das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten fest, unter Anrechnung von 686 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug war bei diesem Strafmass ausgeschlossen.

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