Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 26.04.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 5000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1596g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A. wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Ihm wird vorgeworfen, 1'596 Gramm reines Kokain als Kurier in die Schweiz gebracht zu haben. Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 45 Monaten. In ihren Erwägungen zur Strafzumessung berücksichtigte sie folgende Punkte: Objektive Tatschwere: Die transportierte Menge von 1'596 Gramm reinem Kokain übersteigt die für einen qualifizierten Fall relevante Grenze um das 88-fache. Dies wurde als "keineswegs mehr leicht" eingestuft und als erheblicher Beitrag zur Gefährdung von Leben und Gesundheit vieler Menschen gewertet. Als mildernd wurde jedoch berücksichtigt, dass A. ein blosser Kurier war, dem nur ein einziger Transport nachgewiesen werden konnte, was seine Funktion in der Drogenhandelshierarchie als "unterste Stufe" einordnete. Subjektives Verschulden: A. handelte aus rein finanziellen Gründen, um ca. USD 5'000 zu verdienen, was einem Jahreseinkommen entsprochen hätte. Dies wurde als egoistischer Beweggrund gewertet. Eine angebliche "echte finanzielle Notlage" wurde verneint, da A. über eine Rente und Ersparnisse verfügte und das Geld für nicht überlebensnotwendige Zwecke (Enkelkind, Weihnachten, Aufbau eines Kiosks) vorgesehen hatte. Der Vorsatz wurde als direkter Vorsatz eingestuft, da A. sehr wohl wusste, dass er Kokain transportierte, auch wenn er dies anfänglich bestritt. Einsatzstrafe: Die Vorinstanz setzte eine Einsatzstrafe von 34 Monaten fest, die das Obergericht als "recht wohlwollend" empfand, da gängige Vergleichstabellen für diese Menge eine höhere Ausgangsstrafe (ca. 50 Monate, abzüglich 20% für einmaligen Kurierdienst) nahelegen würden. Biographie und Strafempfindlichkeit: "Sehr schwierige persönliche Verhältnisse", die strafmindernd wirken könnten, wurden nicht erkannt. Das hohe Alter (75 Jahre) und der gebrechliche Gesundheitszustand des Beschuldigten wurden als leichter strafmindernder Faktor berücksichtigt. Eine stärkere Reduktion wurde abgelehnt, da A. sich trotz seines Alters und Gesundheitszustandes bewusst für die Tat entschieden hatte und dies ansonsten einen "Freibrief zur Delinquenz" für ältere Personen darstellen würde. Vorstrafen: Die drei einschlägigen ausländischen Vorstrafen wegen Drogentransporten (2004 in Portugal, 2010 in Brasilien, 2013 in Argentinien) wurden als "ganz erheblich straferhöhend" gewertet. Diese zeugten von einer "aussergewöhnlichen Gleichgültigkeit bzw. einer geradezu hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit", da A. durch frühere Verurteilungen die Gültigkeit der Sozialnormen verdeutlicht worden war. Die Einwände der Verteidigung gegen die Gültigkeit dieser Urteile wurden verworfen. Geständnis und Nachtatverhalten: Das Geständnis wurde nur in sehr leichtem Ausmass strafmindernd berücksichtigt, da A. über die Einvernahmen hinweg widersprüchliche Aussagen machte und das Geständnis erst spät und zögerlich erfolgte. Es wurde angenommen, dass er eher bereue, erwischt worden zu sein, als die Tat selbst. Die anfängliche freiwillige Erwähnung einer früheren Vorstrafe wurde ihm zwar angerechnet, aber auch hier wurde die Aufrichtigkeit durch spätere Leugnungen getrübt. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die von der Vorinstanz von 34 Monaten auf 45 Monate erhöhte Strafe (ca. ein Viertel Erhöhung) in Anbetracht der mehreren höchst einschlägigen Vorstrafen absolut angemessen sei und die gesamthaft ausgefällte Strafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe "sicher nicht zu hoch" ist. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug war aufgrund der Strafhöhe nicht möglich.

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