Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er wurde als "Bodypacker" tätig, indem er 992 Gramm Kokaingemisch (757 Gramm Reinsubstanz) als Kurier für eine international tätige Drogenorganisation von einem Herstellungsort zum Verbrauchermarkt transportierte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, was auf eine mengenmässig qualifizierte Begehung hinweist. Für seine Tätigkeit wurde ihm ein Entgelt von GBP 5'000 zuzüglich Reisespesen versprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz, revidierte aber die Strafzumessung. Es legte den Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre) zugrunde. Objektives Tatverschulden: Das Obergericht würdigte A.'s hierarchische Stellung als Kurier (Bodypacker) auf der untersten Stufe der Drogenorganisation. Obwohl er eine wichtige Funktion innehatte, agierte er weisungsgebunden, ohne Entscheidungsbefugnisse und unter erheblicher gesundheitlicher Selbstgefährdung. Da er als Einmal-Kurier die praktisch maximal mögliche Menge transportierte, wurde das objektive Tatverschulden im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesiedelt, was zu einer Einsatzstrafe von 28 Monaten führte. Subjektives Tatverschulden und Strafmilderungsgründe: Motivlage (Bedrängnis): A. gab an, den Transport zur Abzahlung von Drogenschulden (GBP 5'000) gegenüber einem Dealer angetreten zu haben. Zusätzlich machte er geltend, unter dem Eindruck von Drohungen gegen seine Schwester und deren Kinder gehandelt zu haben, da der Dealer deren Wohnort kannte. Das Obergericht erachtete diese Aussagen als glaubhaft und nicht widerlegbar. Es berücksichtigte den Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis, auch wenn diese teilweise selbstverschuldet war (durch die Drogenschuld). Da die Bedrohung die eigene Familie betraf, war das Vorgehen des Beschuldigten in gewissem Masse nachvollziehbar. Die Möglichkeit, die Polizei einzuschalten, erschien angesichts der Umstände als wenig zielführend. Obwohl der geschuldete Betrag nicht so hoch war, dass er nicht anderweitig hätte beschafft werden können, und A. über Monate hinweg Möglichkeiten zur Teiltilgung gehabt hätte, wirkte sich dieser Umstand verschuldensmindernd aus, ohne jedoch den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Schuldfähigkeit: Das Obergericht folgte dem psychiatrischen Gutachten, wonach A. zwar an einer bipolar-affektiven Störung leidet, diese sich aber zum Tatzeitpunkt in symptomfreier Remission befand. Eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wurde verneint. Die Einwände der Verteidigung, die auf eine manische Phase zur Tatzeit hindeuteten, wurden aufgrund des unauffälligen Verhaltens bei der Verhaftung und in den ersten Einvernahmen als unglaubhaft zurückgewiesen. Kriminelle Energie: Die direkt vorsätzliche Handlungsweise und das Wissen um Menge und Art der Drogen deuteten auf eine erhebliche kriminelle Energie hin, was das subjektive Tatverschulden erhöhte. Resultierende Reduktion: Durch die Berücksichtigung der schweren Bedrängnis, die als stärker gewichtet wurde, und trotz der fehlenden verminderten Schuldfähigkeit, wurde das subjektive Tatverschulden relativiert, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 25 Monate führte. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Bipolar-affektive Störung: Die diagnostizierte bipolare Störung und die dadurch erschwerten Lebensverhältnisse wurden strafmindernd berücksichtigt. Vorstrafen: Die teilweise einschlägigen Vorstrafen (u.a. unerlaubte Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln in Deutschland, Körperverletzung und Drohung in London) wurden stark straferhöhend gewichtet, insbesondere da A. während laufender Probezeiten erneut straffällig wurde. Nachtatverhalten: A.'s Geständnis, Reue und Einsicht wurden leicht strafmindernd gewertet. Gesamtwürdigung und Sanktion: In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe, wobei die strafmindernden Faktoren etwas stärker als die straferhöhenden gewichtet wurden und die Täterkomponente zu einer Reduktion der Einsatzstrafe führte, erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Davon wurden 663 Tage (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) angerechnet. Vollzug: Das Obergericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Rahmenbedingungen für zukünftiges Wohlverhalten des Beschuldigten nicht gegeben sind. Die wiederholte, teilweise einschlägige Delinquenz, auch während laufender Probezeiten, sowie ungünstige finanzielle Verhältnisse liessen keine günstige Legalprognose zu. Daher wurde der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet.