Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 05.02.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 130000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, zwischen März 2017 und November 2017 zusammen mit H._____ gewerbsmässig und bandenmässig mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Konkret sollen sie rund 130 Kilogramm Marihuana in einem extra dafür angemieteten Lagerraum (Bunker) eingelagert und davon etwa 90 Kilogramm verkauft haben. Dabei sollen sie einen Umsatz von rund 270'000 Franken erzielt haben. Die Anklage stützte sich auf die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG). Der Beschuldigte soll keine legale Beschäftigung gehabt haben, sondern seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch den Drogenhandel finanziert haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht, bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch des Bezirksgerichts Dielsdorf. Objektive Tatschwere: Das Obergericht qualifizierte das objektive Verschulden des Beschuldigten als "noch leicht" im Rahmen des qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Es wurden folgende Punkte berücksichtigt: Menge und Umsatz: Der Handel mit rund 130 kg Marihuana und einem Umsatz von ca. 270'000 CHF wird als "ansehnlich" bewertet, wobei die Schwelle von 100'000 CHF für die Gewerbsmässigkeit deutlich überschritten wurde. Qualifizierende Tatbestände: Erschwerend wirkt sich aus, dass neben der Gewerbsmässigkeit auch die Bandenmässigkeit erfüllt war, da A._____ und H._____ arbeitsteilig und gleichberechtigt zusammenwirkten. Die Anmietung eines Lagerraums über eine Drittperson zeugte von einer "beachtlichen Planung" und Professionalität. Drogenart: Mildernd wurde die "vergleichsweise geringe Gefährlichkeit" von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen berücksichtigt, obwohl es keineswegs unbedenklich sei. Es gab keine Hinweise auf Weitergabe an Jugendliche. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, monetären Beweggründen. Es lag keine Notlage oder Beschaffungskriminalität vor, und die Schuldfähigkeit war nicht beeinträchtigt. Dies wirkte sich neutral auf die subjektive Tatschwere aus, die ebenfalls als "noch leicht" eingestuft wurde. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente wurde im Bereich von etwa 28 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Das Obergericht stellte fest, dass die frühere Vorstrafe von 2009 aus dem Strafregister entfernt wurde und dem Beschuldigten bei der Prognosebildung nicht mehr entgegengehalten werden darf. Somit ist von Vorstrafenlosigkeit auszugehen, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Die Behauptungen des Beschuldigten bezüglich legaler Erwerbstätigkeiten (Verkäufer in Kroatien, CBD-Handel) wurden als Schutzbehauptungen gewertet, da keine Belege vorgelegt werden konnten und die Angaben widersprüchlich waren. Geständnis und Reue: Das Obergericht berücksichtigte das (teilweise) Geständnis des Beschuldigten strafmindernd, wenn auch nur leicht. Es wurde kritisiert, dass das Geständnis spät erfolgte (erst nach langer Verweigerung von Aussagen und angesichts erdrückender Beweislage) und nicht auf nennenswerte Einsicht oder Reue schliessen liess. Der Beschuldigte war auch nicht kooperativ bezüglich der Offenlegung von Mittätern, Lieferanten oder Abnehmern. Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wurde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Die 141 Tage Untersuchungshaft werden angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, da der Beschuldigte als Ersttäter zu behandeln ist und eine stabile berufliche Tätigkeit nachgeht sowie glaubhaft Schulden abbaut. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Zusammenfassend bestätigte das Obergericht die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, änderte aber den Vollzug der Strafe von bedingt (Vorinstanz) ebenfalls zu bedingt, wobei es die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte und die Vorstrafe nicht mehr berücksichtigte.

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